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§ 1

Zweck und Anwendungsbereich


(1) Zweck dieses Gesetzes ist

1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe),

2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen (Katastrophenschutz).


(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.


(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen den Selbstschutz der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.

     

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