§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist
1. die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen gegen
Brände und Brandgefahren (Brandschutz) und gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe),
2. die Vorbereitung der Abwehr und die Abwehr von Katastrophen
(Katastrophenschutz).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Abs. 1 auf
Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.
(3) Der Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen den
Selbstschutz der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche
Maßnahmen ergänzen.