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§ 19

Mitwirkung und Aufgaben der Organisationen


(1) Die Aufgabenträger nach § 2 können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten, öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen einsetzen, wenn sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und im Katastrophenschutz mitwirken.


(2) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die juristische Personen des Privatrechts sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz gehört, sind private Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.


(3) Einheiten und Einrichtungen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.


(4) Die Aufgaben der Organisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.

     

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