§ 19
Mitwirkung und Aufgaben der Organisationen
(1) Die Aufgabenträger nach § 2 können zur Erfüllung
ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für
erforderlich halten, öffentliche und private Einheiten und Einrichtungen einsetzen, wenn
sich diese allgemein zur Mitwirkung bereit erklärt haben und im Katastrophenschutz
mitwirken.
(2) Einheiten und Einrichtungen von Organisationen, die juristische Personen des
Privatrechts sind und zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Hilfeleistung in der
Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz gehört, sind private Einheiten und
Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Einheiten und Einrichtungen, deren Träger juristische Personen des öffentlichen
Rechts sind, sind öffentliche Einheiten und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Die Aufgaben der Organisationen bei der Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe richten
sich nach den jeweiligen organisationseigenen Regelungen.