§ 2
Aufgabenträger
(1) Aufgabenträger sind
1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,
2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die
überörtliche Allgemeine Hilfe,
3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der
Allgemeinen Hilfe,
4. das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte für den
Katastrophenschutz.
(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als
Selbstverwaltungsangelegenheiten.
(3) Alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger haben bei der
Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig
über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen
Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint.