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§ 2

Aufgabenträger


(1) Aufgabenträger sind

1. die Gemeinden für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe,

2. die Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe,

3. das Land für die zentralen Aufgaben des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe,

4. das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte für den Katastrophenschutz.


(2) Die Gemeinden und Landkreise erfüllen ihre Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 als Selbstverwaltungsangelegenheiten.


(3) Alle Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen sowie deren Träger haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie sich unverzüglich gegenseitig über Vorgänge zu unterrichten, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung der anderen Dienststellen, Einheiten und Einrichtungen bedeutsam erscheint.

     

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