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§ 29

Vorbereitende Maßnahmen


(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde trifft die notwendigen vorbereitenden Maßnahmen, um eine wirksame Katastrophenabwehr zu gewährleisten. Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere

1. Errichtung einer Katastrophenschutzleitung mit einem Katastrophenschutzstab, einer Informations- und Kommunikationszentrale sowie einer Gefahrstoff-ABC-Meßzentrale,

2. Aufstellung von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes mit den erforderlichen baulichen Anlagen und der erforderlichen Ausrüstung,

3. Ausbildung und Fortbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals,

4. Aufstellung und Fortschreibung von Katastrophenschutzplänen,

5. Katastrophenschutzübungen.


(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die obere und die oberste Katastrophenschutzbehörde.

     

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