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§ 7

Aufstellung der Gemeindefeuerwehren


(1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muß eine öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren bestehen. Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren Namen. Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.


(2) Städte mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen (Berufsfeuerwehr). Sie sollen durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.


(3) Andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann nach Anhörung einer Stadt die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in der Stadt durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährdeter Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.


(4) Städte ohne Berufsfeuerwehr können Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen.


(5) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige Feuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine Freiwillige Feuerwehr gebildet werden. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 3 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr). Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.


(6) Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden. Ausnahmen sind mit Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums oder einer von ihm bestimmten Stelle zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, im Interesse der technischen Weiterentwicklung oder wegen des besonderen Verwendungszwecks erforderlich sind.

     

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