§ 7
Aufstellung der Gemeindefeuerwehren
(1) Öffentliche Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen. Für jede Gemeinde muß eine
öffentliche Feuerwehr vorhanden sein. In den Ortsteilen sollen Ortsteilfeuerwehren
bestehen. Sie führen als rechtlich unselbständige Einrichtungen einer Gemeinde deren
Namen. Ortsteilfeuerwehren dürfen einen Zusatz mit der Bezeichnung des Ortsteils führen.
Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969
(GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1978 (GVBl. I S. 420), in
der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Städte mit mehr als 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen Einheiten aus
hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen aufstellen (Berufsfeuerwehr). Sie sollen durch
Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (Freiwillige Feuerwehr) ergänzt
werden.
(3) Andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Das für den Brandschutz und
die Allgemeine Hilfe zuständige Ministerium kann nach Anhörung einer Stadt die
Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in der Stadt durch die Ansiedlung
besonders brand- oder explosionsgefährdeter Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen
anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.
(4) Städte ohne Berufsfeuerwehr können Feuerwehreinheiten mit hauptamtlichen
Feuerwehrangehörigen aufstellen.
(5) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist die öffentliche Feuerwehr als Freiwillige
Feuerwehr aufzustellen. In Gemeinden mit Ortsteilen kann für jeden Ortsteil eine
Freiwillige Feuerwehr gebildet werden. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung
stehen, sind die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst nach § 10 Abs. 3 heranzuziehen (Pflichtfeuerwehr). Für besondere
Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden.
(6) Die Feuerwehren dürfen nur genormte Ausrüstung verwenden. Ausnahmen sind mit
Zustimmung des für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministeriums
oder einer von ihm bestimmten Stelle zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der
Wirtschaftlichkeit, im Interesse der technischen Weiterentwicklung oder wegen des
besonderen Verwendungszwecks erforderlich sind.