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§ 9

Hauptamtliche Feuerwehrangehörige


Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren sollen im Beamtenverhältnis beschäftigt sein. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können im Beamtenverhältnis beschäftigt sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen.

     

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