§ 9
Hauptamtliche Feuerwehrangehörige
Die Angehörigen des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren sollen im Beamtenverhältnis
beschäftigt sein. Hauptamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können im
Beamtenverhältnis beschäftigt sein, wenn ihre Aufgaben denjenigen der Angehörigen des
Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechen.