§ 64
Immatrikulation, Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) Die Studierenden werden durch Immatrikulation Mitglieder einer Hochschule.
Die Immatrikulation kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt beschränken,
wenn Bewerberinnen und Bewerber nur während eines bestimmten Abschnitts ihres
Studiums an einer Hochschule des Landes studieren.
(2) Gasthörerinnen und Gasthörer werden von der Hochschule im Rahmen der
vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen. Der Nachweis der Qualifikation nach § 63
ist nicht erforderlich. Die Hochschule erhebt je nach Inanspruchnahme von
Lehrveranstaltungen Gebühren in Höhe von 50 bis 500 Euro für jedes Semester.
(3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch
Rechtsverordnung das Verfahren der Immatrikulation, Rückmeldung, Beurlaubung,
Exmatrikulation und der Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer einschließlich
der Fristen sowie die Aufbewahrungszeiten für die Unterlagen, die für den
Nachweis eines Studiums oder einer Prüfung von Bedeutung sind.
(4) Die Hochschule verarbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgabe und der damit jeweils
verbundenen Zwecke die erforderlichen personenbezogenen Daten der Bewerberinnen
und Bewerber, Studierenden, Gasthörerinnen und -hörer und Prüfungskandidatinnen
und -kandidaten. Diese sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen
und Unterlagen vorzulegen. Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und
Kunst wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Umfang und Einzelheiten der
personenbezogenen Datenverarbeitung einschließlich der Übermittlung an Dritte zu
regeln.