(1) Das Privateigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine Begrenzung ergeben sich
aus den Gesetzen. Jeder ist berechtigt, auf Grund der Gesetze Eigentum zu erwerben und
darüber zu verfügen.
(2) Das Privateigentum verpflichtet gegenüber der Gemeinschaft. Sein Gebrauch darf dem
Gemeinwohl nicht zuwiderlaufen. Es darf nur im öffentlichen Interesse, nur auf Grund
eines Gesetzes, nur in dem darin vorgesehenen Verfahren und nur gegen angemessene
Entschädigung eingeschränkt oder enteignet werden.
(3) Soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen, sind für Streitigkeiten über Art und
Höhe der Entschädigung die ordentlichen Gerichte zuständig.
(4) Das Erbrecht wird nach Maßgabe des bürgerlichen Rechts gewährleistet. Der Anteil
des Staates am Nachlaß bestimmt sich nach dem Gesetz.