Artikel 10
Freiheit von Wissenschaft und Kunst
Niemand darf in seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Schaffen und in der Verbreitung seiner Werke gehindert werden.
© 2009 Ein Online-Service der Recht für Deutschland GmbH in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen) und der Makrolog Content Management AG