(1) Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Er kann
die Befugnis auf andere Stellen übertragen. Die Bestätigung eines Todesurteils bleibt
der Landesregierung vorbehalten.
(2) Zugunsten eines wegen einer Amtshandlung verurteilten Ministers kann das
Begnadigungsrecht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden.
(3) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich
anhängiger Strafsachen bedürfen der Zustimmung des Landtags. Die Niederschlagung einer
einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache ist unzulässig.