zur alphabetischen Übersichtzur Suchmaschine
... letzte Eingabe rückgängig machenzur GVBl. II-Übersicht... letzte Eingabe wieder herstellen
   Artikel zurück   Inhaltsübersicht Artikel vor

horizontal rule

              

Artikel 119

Einspruchsrecht der Landesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse, erneute Beschlußfassung des Landtages


(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung der Einspruch zu.


(2) Der Einspruch muß innerhalb fünf Tagen, seine Begründung innerhalb zwei Wochen nach der Schlußabstimmung dem Landtag zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung im Landtag zurückgezogen werden.


(3) Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung zustande, so gilt das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch beschließt.

     

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machen
   Artikel zurück   Inhaltsübersicht Artikel vor

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der