(1) Gegen ein vom Landtag beschlossenes Gesetz steht der Landesregierung der Einspruch zu.
(2) Der Einspruch muß innerhalb fünf Tagen, seine Begründung innerhalb zwei Wochen nach
der Schlußabstimmung dem Landtag zugehen. Er kann bis zum Beginn der erneuten Beratung im
Landtag zurückgezogen werden.
(3) Kommt keine Übereinstimmung zwischen Landtag und Landesregierung zustande, so gilt
das Gesetz nur dann als angenommen, wenn der Landtag mit mehr als der Hälfte der
gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder entgegen dem Einspruch beschließt.