(1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die
Deckung des Staatsbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt
und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahres
durch ein förmliches Gesetz festgestellt.
(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen
Fällen auch für längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind im Haushaltsgesetz
Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf
die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihrer Verwaltung beziehen.