(1)
Artikel 138 in der Fassung vom 20. März 1991 gilt erstmals
für die nächste seinem Inkrafttreten folgende Kommunalwahlperiode. Die erforderlichen
Übergangsregelungen trifft der Gesetzgeber.
(2) Artikel 79 Satz 1 in der Fassung vom 18. Oktober
2002 gilt erstmals für die nächste seinem In-Kraft-Treten folgende Wahlperiode.
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Vorstehende Verfassung ist am 1. Dezember 1946 in der Volksabstimmung
angenommen worden, mit ihrer Annahme durch das Volk in Kraft getreten und wird hiermit
verkündet.