(1) Bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung kann der Richter die
Untersuchungshaft, die Haussuchung und Eingriffe in das Postgeheimnis anordnen. Die
Haussuchung kann auch nachträglich genehmigt werden, wenn die Verfolgung des Täters zu
sofortigem Handeln gezwungen hat.
(2) Jeder Festgenommene ist binnen 24 Stunden seinem Richter zuzuführen, der ihn zu
vernehmen, über die Entlassung oder Verhaftung zu befinden und im Falle der Verhaftung
bis zur endgültigen richterlichen Entscheidung von Monat zu Monat neu zu prüfen hat, ob
weitere Haft gerechtfertigt ist. Der Grund der Verhaftung ist dem Festgenommenen sofort
und auf seinen Wunsch seinen nächsten Angehörigen innerhalb weiterer 24 Stunden
nach der richterlichen Entscheidung mitzuteilen.