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Artikel 29

Arbeitsgesetzbuch, Tarifverträge, Streikrecht, Aussperrungsverbot


(1) Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu schaffen.


(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen werden kann.


(3) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.


(4) Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften den Streik erklären.


(5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.

     

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