(1) Für alle Angestellten, Arbeiter und Beamten ist ein einheitliches Arbeitsrecht zu
schaffen.
(2) Im Rahmen dieses Arbeitsrechts können Gesamtvereinbarungen nur zwischen den
Gewerkschaften und den Unternehmungen oder ihren Vertretungen abgeschlossen werden. Sie
schaffen verbindliches Recht, das grundsätzlich nur zugunsten der Arbeitnehmer abbedungen
werden kann.
(3) Das Schlichtungswesen wird gesetzlich geregelt.
(4) Das Streikrecht wird anerkannt, wenn die Gewerkschaften den Streik erklären.
(5) Die Aussperrung ist rechtswidrig.