(1) Jeder Mißbrauch der wirtschaftlichen Freiheit - insbesondere zu monopolistischer
Machtzusammenballung und zu politischer Macht - ist untersagt.
(2) Vermögen, das die Gefahr solchen Mißbrauchs wirtschaftlicher Freiheit in sich birgt,
ist auf Grund gesetzlicher Bestimmungen in Gemeineigentum zu überführen. Soweit die
Überführung in Gemeineigentum wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, muß dieses
Vermögen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen unter Staatsaufsicht gestellt oder durch vom
Staate bestellte Organe verwaltet werden.
(3) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gesetz.
(4) Die Entschädigung für das in Gemeineigentum überführte Vermögen wird durch das
Gesetz nach sozialen Gesichtspunkten geregelt. Bei festgestelltem Mißbrauch
wirtschaftlicher Macht ist in der Regel die Entschädigung zu versagen.