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Artikel 49
Autonomie der Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften
Jede Kirche, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre
Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für jedermann geltenden
Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen
Gemeinde.
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