(1) In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht
unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen
gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial
Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind. Es kann anordnen, daß ein
angemessenes Schulgeld zu zahlen ist, wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner
Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet.
(2) Der Zugang zu den Mittel-, höheren und Hochschulen ist nur von der Eignung des
Schülers abhängig zu machen.