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Artikel 7
Verbot der Auslieferung, Asylrecht
Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden. Fremde genießen den Schutz
vor Auslieferung und Ausweisung, wenn sie unter Verletzung der in dieser Verfassung
niedergelegten Grundrechte im Ausland verfolgt werden und nach Hessen geflohen sind.
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