Die Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag der Landesregierung oder von
zehn Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden die
Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den
Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.