Abschlußgesetz zum Artikel 41 der hessischen
Verfassung
Vom 6. Juli 1954
GVBl. S. 126
Verkündet am 13. Juli 1954
Auf Grund des Artikels 41 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 40 Satz 2 der hessischen Verfassung vom 1.
Dezember 1946 hat der Landtag das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Rechtsinhaber der von Artikel
41 Absatz 1 Ziffer 1 der hessischen Verfassung erfaßten Vermögensgegenstände ist
das Land. Es hat die Vermögensgegenstände innerhalb eines Jahres auf selbständige
Rechtsträger des Gemeineigentums durch Rechtsgeschäft zu übertragen. Als solche sind
anzusehen:
1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2. Gesellschaften des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn die
öffentliche Hand, insbesondere das Land, mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile
bereits innehat oder bei der Übertragung erwirbt.
§ 2
Die Vermögenswerte des Landes im Sinne des § 1 bilden ein Sondervermögen, dessen
verfügbare Erträge nur zugunsten der Rechtsträger selbst oder anderer landeseigener
Unternehmen verwandt werden dürfen.
(§ 2 a)
§ 3
(1) Artikel 41
Absatz 1 Ziffer 1 der hessische Verfassung läßt Vermögensgegenstände unberührt, die
am 1. Dezember 1946 bereits in Gemeineigentum gestanden haben. Als solche sind anzusehen:
1. Vermögensgegenstände eines Betriebes einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts,
2. Vermögensgegenstände eines Betriebes einer mit eigener Rechtspersönlichkeit
ausgestatteten Gesellschaft des
Privatrechts, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar Inhaberin von mehr
als der Hälfte der Gesellschaftsanteile gewesen ist.
(2) Von Artikel 41
Absatz 1 Ziffer 1 der hessischen Verfassung werden solche Vermögensgegenstände nicht
erfaßt, die am 1. Dezember 1946 gehört haben:
1. zu einem Betriebe mit Verwaltungssitz außerhalb des Landes Hessen oder
2. zu einem stillgelegten Betriebe oder
3. zu einem Klein- oder Mittelbetriebe.
§ 4
Als Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des § 3 Absatz 2 Ziffer 3 gelten
1 . beim Bergbau: Betriebe, die am 1. Dezember 1946 unter einheitlicher Verwaltung
nicht mehr als fünfhundert Personen beschäftigt haben,
2. bei der Eisen- und Stahlerzeugung: Betriebe, die im Kalenderjahr 1946 nicht mehr als
zehntausend Tonnen Eisen oder Stahl erzeugt haben,
3. bei der Energiewirtschaft: Betriebe, deren Stromabsatz im Kalenderjahr 1946 fünfzig
Millionen DM nicht überschritten oder deren Gaserzeugung in der gleichen Zeit zehn
Millionen cbm nicht überstiegen hat,
4. beim Verkehrswesen: Betriebe, die entweder am 1. Dezember weniger als zweihundert
Personen beschäftigt oder mit einer größeren Beschäftigtenzahl im Kalenderjahr 1946
bei der Güterund Personenbeförderung eine Gesamtleistung von drei Millionen Netto
Tonnenkilometern nicht erreicht haben.
§ 5
(1) Artikel 41
Absatz 1 Ziffer 1 der hessischen Verfassung gilt nicht für Betriebe, bei denen bereits am
1. Dezember 1946 ein vertragliches Erwerbsrecht der öffentlichen Hand bestanden hat, wenn
das Erwerbsrecht bis zum 31. Dezember 1954 ausgeübt wird.
(2) Betriebe, die nach dem Gesetz Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission sowie den zu ihm
erlassenen Durchführungsverordnungen und Anordnungen unmittelbar oder mittelbar in
Einheitsgesellschaften oder sonstige Nachfolgegesellschaften überführt worden sind,
bleiben von Artikel 41 Absatz 1 Ziffer 1 der hessischen Verfassung unberührt.
§ 6
Wer durch Artikel 41
der hessischen Verfassung unmittelbar einen Rechtsverlust erlitten hat, kann
Entschädigung verlangen. Die Entschädigung wird vom Lande in bar oder mit Zustimmung des
Entschädigungsberechtigten in anderer Weise gewährt.
§ 7
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten zu bestimmen. Dabei kann mit Zustimmung des Entschädigungsberechtigten als
Zeitpunkt des Rechtsentzugs ein nach dem 1. Dezember 1946 liegender Tag zugrunde gelegt
werden.
§ 8
(1) Bei Ermittlung der Entschädigung ist vom Substanzwert der erfaß en
Vermögensgegenstände des Betriebes auszugehen. Verbindlichkeiten sind abzuziehen.
Daneben sind alle Umstände, die auf den Wirtschaftsertrag und die wirtschaftliche
Gesamtlage des Betriebes von Einfluß sind, gebührend zu berücksichtigen.
(2) Maßgeblich für die Wertermittlung ist der 1. Dezember 1946 oder der nach § 7
Satz 2 zugrunde gelegte Zeitpunkt des Rechtsentzugs.
§ 9
Der Umfang der zu entschädigenden Vermögensgegenstände und die Höhe der Entschädigung
werden, soweit noch nicht geschehen, durch Vereinbarung zwischen dem
Entschädigungsberechtigten und dem Lande festgesetzt. Im Streitfalle steht der Rechtsweg
vor den ordentlichen Gerichten offen.
§ 10
Die Entschädigungsforderung wird vom 1. Dezember 1946 an mit 4 1/2 vom Hundert verzinst.
Im Falle des § 7 Satz 2 beginnt die Verzinsung mit dem zugrunde gelegten späteren
Zeitpunkt.
§ 11
(1) Rechtsgeschäfte und - sonstige Rechtsvorgänge zur Durchführung dieses Gesetzes sind
frei von Grunderwerbsteuer und Kapitalverkehrsteuern.
(2) Eintragungen in öffentliche Bücher und Register sind kostenfrei.
(3) ...