Zweites Abschlußgesetz zum Artikel 41 der Hessischen
Verfassung
Vom 19. Juni 1967
GVBl. I S. 119
§ 1
(1) Vermögensgegenstände, die in Gemeineigentum stehen und zu einem Betrieb gehören,
der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtstruktur beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes nur noch als Klein- oder Mittelbetrieb anzusehen ist, können von den
Rechtsträgern des Gemeineigentums auf sonstige Vermögensträger übertragen werden. Das
gleiche gilt für eine Beteiligung der öffentlichen Hand, insbesondere des Landes an
einem Rechtsträger des Gemeineigentums, der nur noch Klein- oder Mittelbetriebe
unterhält.
(2) Als Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des Abs. 1 gelten Betriebe, in denen
beim Bergbau
bis zu 600 Personen,
bei der Eisen- und Stahlerzeugung
bis zu 1 000 Personen,
bei der Energiewirtschaft
bis zu 300 Personen,
beim Verkehrswesen
bis zu 400 Personen
beschäftigt werden.
§ 2
Der Erlös aus einer Übertragung nach § 1 ist dem Sondervermögen gemäß § 2
des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung vom 6. Juli 1954 (GVBI.
S. 126) zuzuführen.
§ 3
Auf Übertragungen nach § 1 findet § 11 des Abschlußgesetzes zum Artikel 41
der Hessischen Verfassung Anwendung.
§ 4
Das Gesetz zur Ergänzung des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung
vom 1. Juli 1965 (GVBI. I S. 121) wird
aufgehoben.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.