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Zweites Abschlußgesetz zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung

Vom 19. Juni 1967
GVBl. I S. 119


§ 1


(1) Vermögensgegenstände, die in Gemeineigentum stehen und zu einem Betrieb gehören, der unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtstruktur beim Inkrafttreten dieses Gesetzes nur noch als Klein- oder Mittelbetrieb anzusehen ist, können von den Rechtsträgern des Gemeineigentums auf sonstige Vermögensträger übertragen werden. Das gleiche gilt für eine Beteiligung der öffentlichen Hand, insbesondere des Landes an einem Rechtsträger des Gemeineigentums, der nur noch Klein- oder Mittelbetriebe unterhält.


(2) Als Klein- und Mittelbetriebe im Sinne des Abs. 1 gelten Betriebe, in denen

beim Bergbau

bis zu 600 Personen,

bei der Eisen- und Stahlerzeugung

bis zu 1 000 Personen,

bei der Energiewirtschaft

bis zu 300 Personen,

beim Verkehrswesen

bis zu 400 Personen

beschäftigt werden.

 

§ 2


Der Erlös aus einer Übertragung nach § 1 ist dem Sondervermögen gemäß § 2 des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung vom 6. Juli 1954 (GVBI. S. 126) zuzuführen.

 

§ 3


Auf Übertragungen nach § 1 findet § 11 des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung Anwendung.

 

§ 4


Das Gesetz zur Ergänzung des Abschlußgesetzes zum Artikel 41 der Hessischen Verfassung vom 1. Juli 1965 (GVBI. I S. 121) wird aufgehoben.

 

§ 5


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1965 in Kraft.

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