Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten
des Hessischen Landtags
(Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
Vom 2. Mai 1978
GVBl. I S. 255
in der Fassung vom 5. November
1985
GVBl. I S. 200
...
§ 21
Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus
öffentlichen Kassen
(1) Hat ein Abgeordneter neben der Entschädigung nach § 5 Anspruch auf Einkommen
aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die
Entschädigung um 50 vom Hundert gekürzt. Der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 vom Hundert
des in Satz 1 genannten Einkommens nicht übersteigen.
(2) Versorgungsansprüche aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst ruhen neben der Entschädigung nach § 5 zu 50 vom Hundert,
höchstens jedoch zu 30 vom Hundert der Entschädigung nach § 5. Wird neben den
Versorgungsbezügen eine Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament,
im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes
gewährt, so bestimmt sich das Ruhen der Versorgungsbezüge nach den dort geltenden
Bestimmungen über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit der
Abgeordnetenentschädigung. Werden Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder
Stiftung des öffentlichen Rechts neben der Entschädigung nach § 5 gewährt, so
ruht die Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen
würden.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem
Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des
Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 übersteigen,
höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. Dem Einkommen nach Satz 1 sind Einkommen im
Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 gleichgestellt.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen, soweit sie 30 vom Hundert der
Entschädigung nach § 5 übersteigen, neben Versorgungsbezügen aus einer
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im
öffentlichen Dienst zu 50 vom Hundert des Betrages, um den sie und die Versorgungsbezüge
aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, dem Amtsverhältnis oder der Verwendung
im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach § 5 übersteigen, höchstens jedoch
in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen
Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden.
(5) Für die Zeit, für die der Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des
Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung
nach § 5 nicht gewährt.
(6) Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz
und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen
Bundestags oder als Abgeordneter in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes,
so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der
Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Entsprechendes
gilt für die Hinterbliebenen (§ 17).
(7) Abs. 1 bis 4 ist nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer
jährlichen Sonderzuwendung oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen
anzuwenden. Bei Anwendung von Abs. 1 bis 4 sind ein Unfallausgleich und
Aufwandsentschädigungen außer Betracht zu lassen.
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§ 29
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
(1) ...
(2) Stellt der Beamte nicht binnen drei Monaten nach der Beendigung der Mitgliedschaft im
Landtag, im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden
Körperschaft eines anderen Landes einen Antrag nach Abs. 1, so ruhen die in dem
Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten (§ 28 Abs. 1) weiter bis
zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. Hat der Beamte bei der Beendigung
der Mitgliedschaft im Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen
Landes das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, so ist er auf seinen Antrag in den
Ruhestand zu versetzen. Das gleiche gilt für Beamte, die das fünfzigste Lebensjahr
vollendet und insgesamt mindestens sechzehn Jahre dem Landtag, dem Europäischen
Parlament, dem Deutschen Bundestag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen
Landes angehört haben. Die oberste Dienstbehörde kann den Beamten jedoch, wenn er weder
dem Landtag oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes mindestens zwei
Wahlperioden angehört noch bei Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag oder in der
gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes das fünfundfünfzigste Lebensjahr
vollendet hat, unter Übertragung eines Amtes im Sinne des Abs. 1 Satz 3 binnen drei
Monaten wieder in das frühere Dienstverhältnis zurückführen; lehnt der Beamte die
Rückführung ab oder folgt er ihr nicht innerhalb weiterer drei Monate, so ist er
entlassen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte während der Dauer seiner
Mitgliedschaft im Landtag Mitglied der Landesregierung gewesen ist.
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§ 36
Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten des Gesetzes
(1) ...
(2) ...
(3) ...
(4) An Stelle der Altersentschädigung nach Abs. 2 erhält ein Abgeordneter, der die
Anspruchsvoraussetzungen für ein Ruhegeld nach § 11 AbgEG in der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach § 11 AbgEG; für die Zeit nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der
Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der
Entschädigung nach § 5 gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen sechzehn Jahre nicht übersteigen. Das gleiche gilt
für Hinterbliebene entsprechend.
(5) Der Antrag nach Abs. 3 und 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden
des Abgeordneten aus dem Landtag beim Präsidenten zu stellen. Stirbt ein ehemaliger
Abgeordneter vor Ablauf dieser Frist, können seine Hinterbliebenen (§ 17) innerhalb
weiterer drei Monate diesen Antrag stellen.
(6) An Stelle des Übergangsgeldes nach § 10 erhält ein Abgeordneter, der einen
Antrag nach Abs. 4 gestellt hat auf Antrag Übergangsgeld nach § 10 AbgEG in der vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltenden Fassung.
§ 41
Inkrafttreten, Weitergeltung und Aufhebung bisherigen
Rechts
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 1979 in Kraft.
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(2) Das Abgeordnetenentschädigungsgesetz gilt in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
geltenden Fassung fort für die Abgeordneten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
aus dem Landtag ausgeschieden sind, und für die Abgeordneten, die von der
Wahlmöglichkeit des § 36 Abs. 4 Gebrauch machen, mit der Maßgabe, daß zu den
in § 15 Abs. 2
Abgeordnetenentschädigungsgesetz genannten versorgungsrechtlichen Vorschriften auch
die Vorschriften über die jährlich zu gewährenden Sonderzuwendungen gehören.
Für Abgeordnete, die während der achten Wahlperiode aus dem Landtag ausgeschieden
sind oder am Ende der achten Wahlperiode ausscheiden, wird die Frist in § 11 Abs. 1 und 2 AbgEG von
acht auf sechs Jahre herabgesetzt, sofern sie nicht von der Möglichkeit des § 14 Abs. 2 AbgEG Gebrauch
machen. Für Abgeordnete, die sich nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der in den
Hessischen Landtag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes vom 9 Juli 1973
(GVBl. I S. 232) oder nach § 211 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes
(HBG) in der Fassung vom 14. Dezember 1976 (GVBl. 1977 I S. 42), geändert durch
Gesetz vom 31. Januar 1978 (GVBl. I S. 109), in Ruhestand befinden, gelten diese
gesetzlichen Bestimmungen fort, sofern sie bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem
Landtag ausgeschieden sind. Im übrigen werden die in Satz 1 und 3 genannten Gesetze und § 211 Abs. 5 HBG aufgehoben.
(3) Das Gesetz zur Sicherung der Mandatsausübung vom 9. Juli 1973 (GVBl. I S 248) tritt außer Kraft, soweit
es die Rechtsstellung der Landtagsabgeordneten betrifft.
(4) § 22 Ziff. 4 Einkommenssteuergesetz findet erstmals auf Leistungen Anwendung,
die auf Grund dieses Gesetzes gezahlt werden.
(5) Der Präsident kann im Benehmen mit dem Präsidium Ausführungsvorschriften zu diesem
Gesetz erlassen.