



Gesetz zur Aussetzung der
Entschädigungsanpassung der Mitglieder des Hessischen Landtags
Vom 24. September 2003
GVBl. I S. 272
Verkündet am 30. September 2003
§ 1
Für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2004 ist den nach dem
Hessischen Abgeordnetengesetz vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202), zu erbringenden
Leistungen eine Grundentschädigung in Höhe von 6 401 Euro zugrunde zu legen.
Danach beträgt
1. der Auszahlungsbetrag der Grundentschädigung nach
§ 5 Abs. 2 Satz 2 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 6 384 Euro,
2. die Amtszulage des Präsidenten und der Vorsitzenden
der im Hessischen Landtag vertretenen Fraktionen nach
§ 5 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 3 192 Euro,
3. die Amtszulage für die Vizepräsidenten nach
§ 5 Abs. 2 Satz 3 Hessisches Abgeordnetengesetz monatlich 1 596 Euro.
Das Übergangsgeld nach
§ 9 Abs. 1 Hessisches Abgeordnetengesetz beträgt monatlich 6 384 Euro.
Satz 1 gilt in allen Fällen, in denen die
Grundentschädigung die Berechnungsgrundlage für Leistungen nach dem
Hessischen Abgeordnetengesetz darstellt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.


