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Zweites Gesetz über die Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Vom 31. März 1969
GVBl. I S. 43

 

Artikel 1

 

Artikel 2


Das Land erstattet dem Dienstherrn des Wahlbeamten auf Zeit, der mit dem Tage der Annahme der Wahl in den Hessischen Landtag oder den Deutschen Bundestag in den Ruhestand getreten ist, die Versorgungsbezüge zu dem Teil, der dem Verhältnis der außerhalb des Dienstes dieses Dienstherrn zurückgelegten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, nach vollen Jahren berechnet, entspricht. Entsprechendes gilt für Angestellte des öffentlichen Dienstes, die bis zur Annahme der Wahl in den Hessischen Landtag eine einem Wahlbeamten auf Zeit entsprechende Rechtsstellung hatten.

 

Artikel 3

 

Artikel 4


Dieses Gesetz tritt am 15. April 1969 in Kraft.

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