§ 1
Grundentschädigung
(1) Ein Abgeordneter des Hessischen Landtags erhält für jeden Monat, in dem er dem
Landtag angehört, eine an jedem Monatsersten im voraus zu zahlende Aufwandsentschädigung
in Höhe von fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts eines hessischen Staatsministers
...
(2) Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder des Hauptausschusses erhalten
die Entschädigung nach Abs. 1 bis zum Tage des ersten Zusammentritts des neuen
Landtags.