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§ 11

Ruhegeld - Anspruch und Höhe


(1) Ein Abgeordneter hat Anspruch auf Ruhegeld, wenn er dem Landtag mindestens acht Jahre angehört hat. Ein Rest von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr. Der Anspruch kann erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres geltend gemacht werden.


(2) Das Ruhegeld beträgt vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBI. I S. 26) nach acht Jahren Zugehörigkeit zum Landtag monatlich fünfzig vom Hundert der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1. Für jedes weitere Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag erhöht sich das Ruhegeld um 12,5 vom Hundert des Betrages nach Satz 1 bis zur Höhe der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1.


(3) Bei Ausscheiden eines Abgeordneten wegen Berufs- oder Arbeitsunfähigkeit kann das Präsidium die Auszahlung des Ruhegeldes unabhängig von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen genehmigen.


(4) Das Ruhegeld wird auf Antrag vom Ersten des auf das anspruchsbegründende Ereignis folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Berechtigte stirbt.


(5) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht während der Zeit, für die ein Anspruch auf Entschädigung nach § 10 besteht. Der Anspruch ruht auch für die Zeit, in der der Abgeordnete wieder dem Landtag oder dem Parlament eines anderen deutschen Bundeslandes oder dem Bundestag angehört.

     

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