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§ 11 a

Fortgeltung, Anpassung


(1) Die Versorgungsleistungen regeln sich nach dem bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Bestimmungen des hessischen Abgeordnetenrechts vom 30. Januar 1998 (GVBl. I S. 26) geltenden Recht. Berechnungsgrundlage des Ruhegeldes und der Hinterbliebenenversorgung bleiben fünfundzwanzig vom Hundert des Amtsgehalts eines hessischen Staatsministers; insoweit findet das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.


(2) Für das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung sind § 38 Abs. 5 Satz 1 und § 38a des Hessischen Abgeordnetengesetzes vom 18. Oktober 1989 (GVBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 2003 (GVBl. I S. 202), entsprechend anzuwenden.


(3) Die Rundungsbestimmungen des HessAbgG sind entsprechend anzuwenden.

     

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