§ 2
Unkostenentschädigung
(1) Ein Abgeordneter erhält für jeden Monat, in dem er dem Landtag angehört, eine
Entschädigung für in Ausübung des Mandats entstehende Unkosten in Höhe von
dreitausendfünfhundert Deutsche Mark; die Entschädigung verringert sich für einen
Abgeordneten, dem ein Dienstwagen des Landes Hessen ständig zur Verfügung steht, um
fünfundzwanzig vom Hundert.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.