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§ 2

Unkostenentschädigung


(1) Ein Abgeordneter erhält für jeden Monat, in dem er dem Landtag angehört, eine Entschädigung für in Ausübung des Mandats entstehende Unkosten in Höhe von dreitausendfünfhundert Deutsche Mark; die Entschädigung verringert sich für einen Abgeordneten, dem ein Dienstwagen des Landes Hessen ständig zur Verfügung steht, um fünfundzwanzig vom Hundert.


(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

     

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