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§ 21

Schlußvorschriften


(1) Ansprüche nach den §§ 11 bis 13 können ehemalige Abgeordnete, die dem Landtag vor der sechsten Wahlperiode angehört haben, und deren Hinterbliebene erst für die Zeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltend machen.


(2) ...


(3) § 8 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1973 in Kraft. Nach bisher geltendem Recht gezahlte Beträge, auf die nach § 8 kein Anspruch mehr besteht, werden nicht zurückgefordert.


(4) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. August 1973 in Kraft.

     

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