Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister
Vom 18. März 1970
GVBI. I S. 256
A b s c h n i t t I
Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der
Kriegsfolgeschäden und der Wiedergutmachung
Artikel 1
Artikel 2
A b s c h n i t t II
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kataster- und
Vermessungswesens
Artikel 3
Soweit auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens durch Rechtsvorschriften
Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers der Finanzen begründet sind,
gehen diese auf den für das Kataster- und Vermessungswesen zuständigen Minister über;
dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Landeskulturverwaltung.
A b s c h n i t t III
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
landwirtschaftlichen Fachschulwesens
Artikel 4 bis 6
A b s c h n i t t IV
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Veterinärwesens
Artikel 7 bis 11
Artikel 12
Soweit im übrigen auf dem Gebiete des Veterinärwesens durch Landesgesetz oder durch
Verordnung, die auf einer landesrechtlichen Ermächtigung beruht, Zuständigkeiten des
Ministers des Innern oder des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen
begründet sind, gehen diese auf den für das Veterinärwesen zuständigen Minister über.
A b s c h n i t t V
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Technischen
Überwachung
Artikel 13
A b s c h n i t t VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 14
Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der
zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 15
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, bei der Fortführung der Sammlung des
bereinigten Hessischen Landesrechts die Zuständigkeitsänderungen durch dieses Gesetz zu
berücksichtigen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.