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Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister

Vom 18. März 1970
GVBI. I S. 256

 

A b s c h n i t t  I

Änderung von Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kriegsfolgeschäden und der Wiedergutmachung


Artikel 1

 

Artikel 2

 

A b s c h n i t t  II

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens

 
Artikel 3


Soweit auf dem Gebiete des Kataster- und Vermessungswesens durch Rechtsvorschriften Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers der Finanzen begründet sind, gehen diese auf den für das Kataster- und Vermessungswesen zuständigen Minister über; dies gilt nicht für Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Landeskulturverwaltung.

 

A b s c h n i t t  III

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Fachschulwesens


Artikel 4 bis 6

 

A b s c h n i t t  IV

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Veterinärwesens


Artikel 7 bis 11

 

Artikel 12


Soweit im übrigen auf dem Gebiete des Veterinärwesens durch Landesgesetz oder durch Verordnung, die auf einer landesrechtlichen Ermächtigung beruht, Zuständigkeiten des Ministers des Innern oder des Ministers für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen begründet sind, gehen diese auf den für das Veterinärwesen zuständigen Minister über.

 

A b s c h n i t t  V

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Technischen Überwachung


Artikel 13

 

A b s c h n i t t  VI

Übergangs- und Schlußbestimmungen


Artikel 14


Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

 

Artikel 15


Der Minister der Justiz wird ermächtigt, bei der Fortführung der Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts die Zuständigkeitsänderungen durch dieses Gesetz zu berücksichtigen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

 

Artikel 16


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


(2) Art. 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1970 in Kraft.

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