Gesetz über die Bezüge der Mitglieder der
Landesregierung
Vom 27. Juli 1993
GVBl. I S. 339
§ 1
Amtsbezüge
(1) Mitglieder der Landesregierung im Sinne dieses Gesetzes sind die
Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Staatsministerinnen und
Staatsminister des Landes Hessen.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Kalendermonats
an, in dem sie gewählt oder ernannt werden, bis zum Ende des Kalendermonats, in
dem das Amtsverhältnis endet, als Amtsbezüge
1. ein Amtsgehalt, und zwar
die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident in Höhe des um
neunzehn Hundertstel erhöhten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11 der
Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes,
die Staatsministerinnen und Staatsminister in Höhe eines um ein
Einhundertdreißigstel abgesenkten Grundgehaltes der Besoldungsgruppe B 11 der Bundesbesoldungsordnung
B des Bundesbesoldungsgesetzes;
2. einen Familienzuschlag nach der Bundesbesoldungsordnung B des
Bundesbesoldungsgesetzes und der Stufe, die den Familienverhältnissen
entspricht;
3. eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar die Ministerpräsidentin oder
der Ministerpräsident von monatlich 357,90 Euro,
die Staatsministerinnen und Staatsminister von monatlich 178,95 Euro;
4. eine Entschädigung für getrennte Haushaltsführung, wenn ihnen die
Verlegung des Hausstandes an den Sitz der Landesregierung unzumutbar ist und
sie nicht täglich an ihren Wohnsitz zurückkehren können, für die Dauer der
Fortführung des Hausstandes an einem anderen Ort, in Höhe von 409,03 Euro monatlich.
Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
(3) Führt die Landesregierung die laufenden Geschäfte gemäß Art. 113 Abs. 3 der
Hessischen Verfassung weiter, so werden ihren Mitgliedern die Amtsbezüge bis zum
Ende des Kalendermonats, in dem die Geschäftsführung endet, weitergewährt.
(4) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die
Bezüge nicht gleich hoch, so stehen dem Mitglied der Landesregierung die höheren
Bezüge zu.
(5) Erhält ein Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den ihm
Amtsbezüge zu zahlen sind, Bezüge aus einem anderen Amtsverhältnis oder aus
einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht in deren Höhe der Anspruch auf
die Amtsbezüge. Dasselbe gilt für das Zusammentreffen von Amtsbezügen mit
Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.
(6) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Abführung von Vergütungen aus
Nebentätigkeiten gelten entsprechend.
(7) Die Zuständigkeit für die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung
der Amtsbezüge einschließlich der Sonderzahlungen sowie für die Rückzahlung
zuviel gezahlter Amtsbezüge regelt sich in entsprechender Anwendung des
§ 8a des
Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I
S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330).
§ 2
Umzugskosten, Reisekosten, Beihilfen, Amtswohnung
(1) Den Mitgliedern der Landesregierung werden für die infolge ihrer Wahl, Ernennung oder
ihres Ausscheidens aus dem Amt erforderlich werdenden Umzüge Entschädigungen in
entsprechender Anwendung des Hessischen Umzugskostengesetzes gewährt. Dasselbe gilt für
die Hinterbliebenen, wenn eine Amtswohnung oder Wohnung aus Anlaß der Beendigung des
Amtes aufgegeben wird.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung kann eine Amtswohnung zugewiesen werden; die
hierfür zu entrichtende ortsübliche Miete wird durch die Staatsbauverwaltung
festgesetzt.
(3) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Landesregierung erhalten die
Mitglieder der Landesregierung Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung des
Hessischen Reisekostenrechts.
(4) Die Mitglieder der Landesregierung und die sonstigen nach diesem Gesetz
Leistungsberechtigten haben Anspruch auf Beihilfen in entsprechender Anwendung der
Hessischen Beihilfenverordnung.
§ 3
Versorgung
Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung sowie ihre Hinterbliebenen
erhalten Versorgung nach den Vorschriften der §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b.
§ 4
Übergangsgeld
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält vom Ende des Monats an, in dem es
aus seinem Amt ausgeschieden ist, ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird für die
gleiche Anzahl von Monaten gewährt, für die das ehemalige Mitglied der Landesregierung
ohne Unterbrechung Amtsbezüge erhalten hat, mindestens für sechs Monate und höchstens
für zwei Jahre. Beim Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt nach
§ 5 werden nur die höheren Bezüge gezahlt.
(2) Das Übergangsgeld wird gezahlt
1. für die ersten drei Monate in Höhe der Bezüge nach
§ 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2,
2. für die weiteren Monate in Höhe von fünfzig vom Hundert der Bezüge nach
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.
Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt.
§ 5
Ruhegehalt
(1) Ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erhält vom Ende des Monats an, in dem es
aus seinem Amt ausgeschieden ist, Ruhegehalt, wenn es sein Amt mindestens zwei Jahre
bekleidet hat. Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats der Vollendung
des fünfundfünfzigsten Lebensjahres.
(2) Hat ein Mitglied der Landesregierung bei Ausübung seines Amtes oder im Zusammenhang
mit seiner Amtsführung ohne sein grobes Verschulden eine Gesundheitsbeschädigung
erlitten, die seine Arbeitsfähigkeit dauernd so wesentlich beeinträchtigt, daß es bei
Ausscheiden aus seinem Amt zur Übernahme seiner früheren oder einer ihr gleichwertigen
Tätigkeit nicht mehr in der Lage ist, so erhält es auch dann Ruhegehalt in Höhe von
mindestens 30,14 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge, wenn es sein Amt
noch nicht zwei Jahre bekleidet und das erforderliche Lebensalter noch nicht erreicht hat.
(3) Das Ruhegehalt beträgt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren 15,33
vom Hundert, nach einer Amtszeit von drei Jahren 19,13 vom Hundert, nach einer
Amtszeit von vier Jahren 27,74 vom Hundert und nach einer Amtszeit von fünf
Jahren 30,14 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge nach Abs. 4. Nach
einer Amtszeit von fünf Jahren steigt es mit jedem weiteren Jahr der
ruhegehaltfähigen Amtszeit um 2,39167 vom Hundert dieser Bezüge bis zum
Höchstsatz von 71,75 vom Hundert.
(4) Ruhegehaltfähige Amtsbezüge sind
1. das Amtsgehalt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und
2. der Familienzuschlag (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
bis zur Stufe 1.
§ 50 des Beamtenversorgungsgesetzes über die Gewährung des Unterschiedsbetrages
und des Ausgleichsbetrages gilt entsprechend.
(5) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied der Landesregierung, als Mitglied der
Regierung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder als Mitglied der
Bundesregierung.
§ 6
Unfallfürsorge
Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und
seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Ein Unfall aus Anlaß einer aus
politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gilt als Dienstunfall. Die
Unfallfürsorge besteht in
1. einem Heilverfahren für das verletzte Mitglied der Landesregierung,
2. einem Unfallruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig
geworden ist und sein Amtsverhältnis endet,
3. einer Unfallhinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge
des Unfalls verstorben ist.
§ 7
Hinterbliebenenversorgung
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten
Hinterbliebenenversorgung. § 5 Abs. 1 findet keine
Anwendung. Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in
Höhe von 30,14 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der
Landesregierung, das zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt bezog oder einen Anspruch auf
Ruhegehalt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 hatte, dessen
Anspruch aber nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 2
ruhte. Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 8
Überbrückungsgeld
(1) Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Landesregierung erhalten ein
Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen der Bezüge nach
§ 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird
sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen
haben, auf Antrag das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Abs. 1 gilt auch beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur
Zeit seines Todes Ruhegehalt bezog oder Anspruch auf Ruhegehalt nach
§ 5
Abs. 1 Satz 1 hatte, dessen Anspruch aber nach Maßgabe des
§ 5
Abs. 1 Satz 2 ruhte.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung, das zur Zeit
seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein
Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat
sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen-, Witwer- und Waisengeld;
das Witwen-, Witwer- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach
§ 4
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 berechnet.
(4) Wird Überbrückungsgeld nach Abs. 1 bis 3 gezahlt, entfallen Leistungen aus
Anlaß des Todes nach den im Lande Hessen geltenden beamtenversorgungsrechtlichen
Bestimmungen.
§ 9
Zusammentreffen mehrerer Bezüge
(1) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Einkommen aus einem
Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf
das Übergangsgeld oder das Ruhegehalt, soweit Übergangsgeld oder Ruhegehalt zusammen mit
dem Einkommen die ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge übersteigen.
(2) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben dem Übergangsgeld eine
Entschädigung aus der Mitgliedschaft im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag
oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so bestimmt sich das Ruhen
des Übergangsgeldes nach den dort geltenden Bestimmungen über das Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit der Abgeordnetenentschädigung. In jedem Falle ruht der Anspruch
auf das Übergangsgeld, soweit das Übergangsgeld zusammen mit der
Abgeordnetenentschädigung die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigt.
(3) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen aus einer
Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes im Sinne des
§ 53 Abs. 7 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 Satz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes, so wird dieses insoweit auf das Übergangsgeld oder das
Ruhegehalt angerechnet, als es zusammen mit dem Übergangsgeld oder dem Ruhegehaltsgeld
die ruhegehaltsfähigen Amtsbezüge übersteigt; § 53 Abs. 7 Satz 4 und 5
des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. § 53 Abs. 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend. Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats,
in dem das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
(4) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Übergangsgeld oder
Ruhegehalt Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im
öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf Übergangsgeld oder Ruhegehalt, soweit
Übergangsgeld oder Ruhegehalt zusammen mit den anderweitigen Bezügen 71,75 vom
Hundert der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge übersteigen. Dasselbe gilt für das
Zusammentreffen von Übergangsgeld oder Ruhegehalt mit Versorgungsbezügen aus einer
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung.
(5) Bezieht ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung neben Übergangsgeld oder
Ruhegehalt eine Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen
Dienstes oder Geldleistungen von einem nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für
die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen oder andere
Versorgungsleistungen, so findet § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes mit der
Maßgabe Anwendung, daß als Höchstgrenze 71,75 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Amtsbezüge gelten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich etwas anderes
bestimmt ist.
(6) Die Abs. 1, 4 und 5 finden auf die Hinterbliebenen entsprechende Anwendung.
§ 10
Geltung anderer Bestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden für die Versorgung der Mitglieder der
Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen die im Lande Hessen geltenden
beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung; oberste Dienstbehörde
ist die Landesregierung.
(2) § 103 des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.
§ 11
Gewährleistung des versorgungsrechtlichen Besitzstandes
aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das bis zu seiner Wahl oder Ernennung in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit stand und
dessen Dienstverhältnis wegen der Wahl oder Ernennung auf andere Weise als durch Eintritt
in den Ruhestand geendet hat, wird der versorgungsrechtlichen Besitzstand aus dem
Dienstverhältnis gewährleistet, der entstanden wäre, wenn sein Dienstverhältnis im
Geltungsbereich des hessischen Landesrechts bestanden hätte.
§ 12
Rechtsweg
Für den Rechtsweg gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
§ 13
Übergangsvorschriften
(1) Die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen
Mitglieder der Landesregierung sowie der derzeitigen und künftigen Hinterbliebenen eines
ehemaligen Mitglieds der Landesregierung regeln sich nach dem bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Recht. § 9 Abs. 3 findet ab dem 1.
Oktober 1993 jedoch auf das Übergangsgeld und das Ruhegehalt entsprechende Anwendung mit
der Maßgabe, daß das für den Monat September 1993 zustehende Übergangsgeld oder
Ruhegehalt mindestens in dieser Höhe weitergewährt wird, wenn die Beschäftigung oder
Tätigkeit bereits vor dem 1. Oktober 1993 aufgenommen worden ist. Im übrigen bleiben
andere Vorschriften unberührt, die die Höhe des Übergangsgeldes oder Ruhegehalts
bestimmen.
(2) Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung, deren Amtsverhältnis
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hinaus fortbesteht, regeln sich
nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, daß § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über
die Regelung der Ministerbezüge in der Fassung vom 15. Oktober 1965 (GVBl. I
S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 1976 (GVBl. I S. 448),
bis zu diesem Zeitpunkt der Berechnung des Vomhundertsatzes für das Ruhegehalt zugrunde
gelegt wird; ruhegehaltfähige Amtszeiten, für die nach § 3 Abs. 4 des
Gesetzes über die Regelung der Ministerbezüge in der Fassung vom 15. Oktober 1965 ein
Übergangsgeld gewährt wurde, werden bei der Berechnung des Vomhundertsatzes für das
Ruhegehalt nicht berücksichtigt.
(3) Ist ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung erneut zum Mitglied der
Landesregierung gewählt oder ernannt, bleibt der Anspruch auf Ruhegehalt nach bisherigem
Recht gewahrt, wenn er günstiger ist als nach diesem Gesetz.
§ 13a
Übergangsvorschriften aus Anlass des
Versorgungsänderungsgesetzes 2001
(1) Auf die am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der
Landesregierung und ihre Hinterbliebenen findet § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der
bis dahin geltenden Fassung Anwendung. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht für das
Ruhegehalt nach Vollendung einer Amtszeit von zwei Jahren in Höhe von 15,33 vom
Hundert (§ 5 Abs. 3 Satz 1).
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem
In-Kraft-Treten der darauf folgenden achten Anpassung der Versorgungsbezüge
eintreten, ist § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung anzuwenden. § 69e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht für das
Ruhegehalt nach § 5 Abs. 2 und für das Ruhegehalt nach Vollendung einer Amtszeit
von zwei Jahren in Höhe von 15,33 vom Hundert nach § 5 Abs. 3 Satz 1.
(3) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften nach § 9 gilt § 69e Abs. 3 Satz 1
und Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes.
§ 13b
Verminderung der Versorgung
(1) Die Erhöhung des Ruhegehalts der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung
und der entsprechenden Hinterbliebenenversorgung aufgrund des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (BGBl. I S.
1798) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 insoweit zurückgenommen, als sie durch
die Erhöhung der Grundgehaltssätze bewirkt worden ist. Bei künftigen Erhöhungen
der Versorgungsbezüge ist Berechnungsgrundlage ein um 4,268 vom Hundert
vermindertes Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 10 des Bundesbesoldungsgesetzes.
Im Übrigen bleiben die Rechtsverhältnisse der ehemaligen Mitglieder der
Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen unberührt.
(2) Das Ruhegehalt der ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie die
entsprechende Hinterbliebenenversorgung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2005
entsprechend § 69e Abs. 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes vermindert. Die
Verminderung beginnt mit dem dritten Anpassungsfaktor.
§ 14
§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1993 in Kraft. Es tritt mit Ablauf
des 31. Dezember 2009 außer Kraft.