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bullet§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1998 (GVBI. I S. 26). In Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1997.
bulletArt. 2 des o. g. Gesetzes lautet:

"Die Versorgung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie der derzeitigen und künftigen Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Landesregierung regelt sich nach dem bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Recht. Berechnungsgrundlage der Versorgung bleiben Amtsgehalt und Wohnungsentschädigung; insoweit findet das Bundesbesoldungsgesetz in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 10 nimmt die der Regelung des Satzes 1 unterfallende Versorgung teil."

bullet§ 1 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 geändert durch Art. 1 des Dritten ÄndG vom 22. September 2003 (GVBl. I S. 266). In Kraft getreten am Tage nach der Verkündung. Verkündet am 30. September 2003. Für die bis dahin geltende Fassung hier klicken.
bulletArt. 2 des Gesetzes vom 22. September 2003 (GVBl. I S. 266) lautet:

"Artikel 2

Das Amtsgehalt der Mitglieder der Landesregierung nimmt an den Bezügeerhöhungen in den Jahren 2003 und 2004 nicht teil."

bullet§ 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Art. 1 des ÄndG vom 15. Dezember 2004 (GVBl. I S. 442). In Kraft getreten am 1. Januar 2005. Verkündet am 21. Dezember 2004. Für die bis dahin geltende Fassung hier klicken.

     

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