"Die Versorgung der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen
Mitglieder der Landesregierung sowie der derzeitigen und künftigen Hinterbliebenen eines
ehemaligen Mitglieds der Landesregierung regelt sich nach dem bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes geltenden Recht. Berechnungsgrundlage der Versorgung bleiben Amtsgehalt und
Wohnungsentschädigung; insoweit findet das Bundesbesoldungsgesetz in der am 30. Juni 1997
geltenden Fassung weiterhin Anwendung. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der
Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 10 nimmt die der Regelung des Satzes 1
unterfallende Versorgung teil."