Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung
Vom 13. Juli 1993
StAnz. S. 1914
Auf Grund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und
Abschnitt II Nr. 4 und 5 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die
Vertretung des Landes Hessen vom 7. November 1991 (StAnz. S. 2598) wird bestimmt:
§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist,
wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde bzw. Dienststelle vertreten,
zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.
§ 2
Vertretung bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von
Arbeitsverträgen
(1) Die Befugnis der Vertretung des Landes Hessen bei Abschluß, Änderung oder Beendigung
von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen, mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis II
a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, mit Auszubildenden und Praktikantinnen und
Praktikanten sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern wird mit dem Recht der
Weiterübertragung
1. den Regierungspräsidien,
dem Landesversorgungsamt Hessen,
dem Hessischen Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde,
dem Hessischen Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde,
2. bei Angestellten der Vergütungsgruppen X bis VII BAT den Versorgungsämtern,
den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
der Hessischen Landesanstalt für Umwelt - Zentralstelle für Arbeitsschutz -,
den Arbeitsgerichten als Verwaltungsbehörden,
den Sozialgerichten als Verwaltungsbehörden
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen,
(2) In begründeten Fällen können
die Regierungspräsidien,
das Landesversorgungsamt Hessen,
das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde,
das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde
die in Abs. 1 Nr. 2 übertragenen Befugnisse zur Vertretung des Landes Hessen
einschränken.
(3) Die Übertragung von Tätigkeiten, die dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe II
a Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils der Anlage la zum BAT entsprechen, an Angestellte
ohne abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung bedarf meiner vorherigen
Zustimmung.
§ 3
Vertretung bei der Behandlung von Schadensersatzansprüchen
gegen das Land und von Rückgriffsforderungen
Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land
Hessen vertreten durch
die Regierungspräsidien,
das Landesversorgungsamt Hessen,
das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde,
das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Die Vertretungsbefugnis umfaßt:
1. die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet,
2. die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluß eines Vergleichs,
wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 5 000,-- Deutsche Mark
zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,
3. die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 1 000,--
Deutsche Mark.
Die Vertretungsregelung nach Satz 1 gilt entsprechend auch für die Geltendmachung von
Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte; § 7 bleibt unberührt.
§ 4
Prozeßvertretung
(1) In Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten sämtlicher Gerichtszweige wird das Land
Hessen mit dem Recht der Weiterübertragung vertreten durch
die Regierungspräsidien,
das Landesversorgungsamt Hessen,
das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde,
das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
Unberührt bleibt die Vertretungsbefugnis des Hessischen Ministerpräsidenten nach
Abschnitt III der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. November 1991
(StAnz. S. 2598).
(2) In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der
Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten,
wird die Prozeßvertretung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen
übertragen.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren
Streitwert 100 000,-- Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen
eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes Hessen zu besorgen ist.
Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an
das Ministerium der Finanzen vorzulegen.
(4) In jedem Rechtsstreit, an dem das Land Hessen beteiligt ist, ist mir alsbald nach
Rechtshängigkeit Klage- oder Antragsschrift und Erwiderung sowie nach Abschluß einer
Instanz die jeweilige Entscheidung zur Kenntnis vorzulegen.
(5) Von der Vorlage nach Abs. 4 kann abgesehen werden, wenn es sich um
Rechtsstreitigkeiten handelt, die keine grundsätzliche Bedeutung für die
Verwaltungspraxis meines Geschäftsbereichs und ersichtlich auch keine Auswirkung auf
andere anhängige Verfahren haben können.
(6) Soweit nach Abs. 4 zu berichten ist,
1. behalte ich mir das Recht vor, die Führung eines Rechtsstreits in jeder Lage des
Verfahrens an mich zu ziehen,
2. ist vor Einlegung eines Rechtsmittels und
3. vor Abschluß eines Vergleichs
meine Zustimmung einzuholen.
(7) Abs. 3 und 4 gelten nicht für Rechtsstreite, in denen das Landesversorgungsamt
Hessen kraft Gesetzes das Land Hessen vertritt.
§ 5
Vertretung im Einzelfall
Die mir nach Abschn. II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über
die Vertretung des Landes Hessen zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im
Einzelfall auf nachgeordnete Behörden oder Beamtinnen und Beamte zu übertragen, werde
ich von Fall zu Fall ausüben.
§ 6
Vertretung der Drittschuldnerin oder des Drittschuldners
(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von
Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten
1. bei der Pfändung von Dienstbezügen der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und
Richter, Bezügen der Anwärterinnen und Anwärter und Versorgungsbezügen, für deren
Zahlung die Zentrale Besoldungsstelle Hessen in Wiesbaden zuständig ist, durch diese,
2. bei der Pfändung von Bezügen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren
Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen in Kassel zuständig ist, durch
diese,
3. bei sonstigen Anspruchspfändungen durch die Behörde, die die Bewirkung der
geschuldeten Leistung anzuordnen hat.
(2) Die Zentrale Besoldungsstelle Hessen und die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle
Hessen unterrichten vor Abgabe der Erklärung der Drittschuldnerin oder des
Drittschuldners die Beschäftigungsbehörde bzw. die für die Zahlungsanordnung
zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung. Die Frist des § 840 Abs. 1
ZPO ist zu beachten.
(3) Ist an eine unzuständigen Behörde zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluß unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
§ 7
Zuständigkeit zur Veränderung von Verträgen und zum
Abschluß von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlaß von
Forderungen
(1) Die Befugnisse nach § 58
Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO), Verträge zu ändern
oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als
10 000,-- Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch
entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 30 000,--
Deutsche Mark nicht übersteigt, werden im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel
übertragen auf
die Regierungspräsidien,
das Landesversorgungsamt Hessen,
das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde,
das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde.
(2) Die Befugnisse nach § 59
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und
zu erlassen, wird wie folgt übertragen:
1. die Regierungspräsidien,
das Landesversorgungsamt Hessen,
das Hessische Landesarbeitsgericht als Verwaltungsbehörde,
das Hessische Landessozialgericht als Verwaltungsbehörde
sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu
20 000,-- Deutsche Mark bis zu 18 Monaten zu stunden,
5 000,-- Deutsche Mark bis zu drei Jahren zu stunden,
20 000,-- Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,
10 000,-- Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,
5 000,-- Deutsche Mark zu erlassen,
2. Die Versorgungsämter,
die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,
die Arbeitsgerichte als Verwaltungsbehörde,
die Sozialgerichte als Verwaltungsbehörde
sind befugt, im Einzelfall Beträge bis zu
5 000,-- Deutsche Mark bis zu 18 Monaten zu stunden,
5 000,-- Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,
1 000,-- Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,
500,-- Deutsche Mark zu erlassen.
(3) Die Entscheidungen der nach Abs. 1 und 2 zuständigen Stellen bedürfen in
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums für Frauen,
Arbeit und Sozialordnung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Als Fall von
grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den
Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
1. Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der
Abgabeordnung anzuwenden sind,
2. die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst-
oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,
3. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Gerichtskosten und
Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 LHO oder nach
Nr. 17 der Anlage 1 zu den VV zu § 79 LHO zu
behandeln sind, sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen i. S. von
§ 1 Abs. 1 EBAO.
§ 8
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß den Worten "Für
das Land Hessen" die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis
jeweils übertragen ist.
§ 9
Schlußvorschriften
(1) Es werden aufgehoben
1. ...
2. ...
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung
in Kraft.