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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 818

 

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen

Vom 14. November 1994
GVBl. I S. 632

 

Auf Grund

1. des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vom 27. Juli 1993 (GVBl. I S. 339) in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und § 107 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2299), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 1994 (BGBl. I S. 1078),

2. des § 12 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 463), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406), und § 1 Satz 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (BGBl. I S. 856)

wird verordnet:

 

§ 1


(1) Dem Regierungspräsidium Darmstadt wird die Befugnis übertragen,

1. die Versorgungs- und Hinterbliebenenbezüge nach den §§ 4 bis 11 und 13 bis 13b des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung festzusetzen,

2. über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Nr. 1 zu befinden.


(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Dienstunfall im Sinne des
§ 6 des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung vorliegt, behält sich die Landesregierung im Einzelfall vor.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.

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