§ 1
Stellung in der Landesregierung
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der
Landesregierung.
(2) Für das Verhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu den
übrigen Mitgliedern der Landesregierung sind die Bestimmungen der Art. 100 bis 104
der Verfassung des Landes Hessen maßgebend.