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§ 1

Stellung in der Landesregierung


(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident leitet die Geschäfte der Landesregierung.


(2) Für das Verhältnis der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten zu den übrigen Mitgliedern der Landesregierung sind die Bestimmungen der Art. 100 bis 104 der Verfassung des Landes Hessen maßgebend.

     

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