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§ 9

Teilnahme an Veranstaltungen


(1) Von besonders bedeutenden Veranstaltungen unterrichten die Ministerien die Staatskanzlei. Erwägt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, persönlich an der Veranstaltung teilzunehmen, so setzt sie oder er sich mit dem zuständigen Mitglied der Landesregierung ins Benehmen.


(2) Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung verhindert, an einer Veranstaltung teilzunehmen, oder erscheint seine Anwesenheit nicht erforderlich, so wird die Landesregierung in der Regel von der Leitung der zuständigen nachgeordneten Behörde vertreten.

     

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