§ 9
Teilnahme an Veranstaltungen
(1) Von besonders bedeutenden Veranstaltungen unterrichten die Ministerien die
Staatskanzlei. Erwägt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, persönlich
an der Veranstaltung teilzunehmen, so setzt sie oder er sich mit dem zuständigen Mitglied
der Landesregierung ins Benehmen.
(2) Ist das zuständige Mitglied der Landesregierung verhindert, an einer Veranstaltung
teilzunehmen, oder erscheint seine Anwesenheit nicht erforderlich, so wird die
Landesregierung in der Regel von der Leitung der zuständigen nachgeordneten Behörde
vertreten.