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Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport

Vom 4. Februar 2005
StAnz. S. 807, 1314

Aufgrund des Artikel 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 1 Abs. 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter:

 

I. Rechtsgeschäftliche Vertretung

1. Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört, soweit in Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist.

2. Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnung geregelt.

3. In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei

a) dem Erwerb von Grundstücken für das Land,

b) der Veräußerung landeseigener Grundstücke,

c) der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren,

d) dem Abschluss von Gestattungsverträgen und

e) der Wahrung der dinglichen Rechte am Grundbesitz,

wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien sowie das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung im jeweiligen Geschäftsbereich vertreten.

 

II. Prozessvertretung

4. In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch

die Regierungspräsidien,

die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,

das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,

das Hessische Landeskriminalamt,

das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,

das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium,

die Polizeipräsidien oder

die Landräte als Behörden der Landesverwaltung

im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten.

5. In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig
ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend.

6. In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.

7. Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.

8. In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben,

- wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder

- der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder

- dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist.

In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, rechtzeitig zu berichten.
Für besonders begründete Fälle beziehungsweise Rechtsgebiete behalte ich mir das Recht vor, weiter gehende Berichtspflichten anzuordnen.

9. Ich behalte mir das Recht vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen.

Das gleiche Recht hat in den in Nr. 4 und Nr. 5 genannten Verfahren jede übergeordnete Dienststelle.

10. Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist.

 

III. Vertretung im Einzelfall

11. Die mir nach § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben.

 

IV. Drittschuldnervertretung

12. Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten

a) bei der Pfändung von Dienst- und sonstigen Bezügen, Versorgungsbezügen, Vergütungen und Löhnen, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle; im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Vergütung oder des Lohnes angeordnet hat.

b) bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Dienststelle erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

 

V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen sondern die Leiterin oder der Leiter

13. Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, übertrage ich

den Regierungspräsidien, den Polizeipräsidien,

der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,

den Landräten,

dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,

dem Hessischen Landeskriminalamt,

dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,

dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und

der Hessischen Landesfeuerwehrschule.

14. Diese Dienststellen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und der des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.

15. Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, übertrage ich

den Regierungspräsidien,

dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,

dem Präsidium für Technik, Logistik Verwaltung,

den Landräten,

der Hessischen Landesfeuerwehrschule,

der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden sowie

mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

50 000 Euro zu stunden,

50 000 Euro befristet niederzuschlagen,

25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

10 000 Euro zu erlassen.

Handelt es sich um Ersatzansprüche gegen Bedienstete, wird die Befugnis auch

den Polizeipräsidien,

dem Hessischen Landeskriminalamt,

dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium und

der Hessischen Polizeischule übertragen.

16. Die Entscheidung der nach Nr. 13 und Nr. 15 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

17. Nr. 15 gilt nicht für

a) Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind,

b) die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,

c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.

 

VI. Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

18. Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Das Land Hessen, vertreten durch ..." die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.

 

VII. Schlussvorschriften

19. ... [1]

20. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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