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Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz

Vom 13. Februar 2005
StAnz. S. 918


Aufgrund des Artikels 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 1 Abs. 1 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter:

 

I. Rechtsgeschäftliche Vertretung

1. Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört. Als Dienststelle im Sinne dieser Anordnung gelten auch Landesbetriebe.

2. In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei

a) dem Erwerb von Grundstücken für das Land,

b) der Veräußerung landeseigener Grundstücke,

c) der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren,

d) dem Abschluss von Gestattungs-, Miet- und Pachtverträgen,

e) der Wahrung der dinglichen Rechte am Grundbesitz

wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg, den Landesbetrieb Hessen-Forst sowie die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung im jeweiligen Geschäftsbereich vertreten.

3. Die vorherige Zustimmung des Ministeriums ist einzuholen bei der Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung, insbesondere wenn eine Wertgrenze von 500 000 Euro überschritten wird oder zu Lasten des Landes Abweichungen von den Musterverträgen vereinbart werden.

 

II. Prozessvertretung

4. In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg den Landesbetrieb Hessen-Forst und die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung vertreten.

5. In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Abweichend von Satz 1 wild das Land Hessen in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Förderung ausschließlich durch das Regierungspräsidium Gießen vertreten soweit und solange die Zuständigkeit für den Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend.

6. In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.

7. Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu besorgen ist. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen. Sie müssen unter Wahrung der Belange des Datenschutzes folgende Angaben enthalten:

a) die Höhe des eingeklagten Betrages,

b) den (nur sachlich bezeichneten) Gegenstand des Rechtsstreits und

c) den Haushaltstitel, aus dem im Falle des Unterliegens des Landes die ausgeurteilte Summe zu zahlen ist.

Rechtsstreitigkeiten gegen dieselben Gegner sind als Einheit zu behandeln, wenn der Streitgegenstand gleich ist.

8. In allen Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig und umfassend zu berichten. Ein solches Verfahren ist insbesondere dann gegeben, wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder mit Auswirkungen auf andere Verfahren geht oder der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder dem Streitgegenstand politische Bedeutung beizumessen ist. In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Einlegung eines Rechtsmittels und des Abschlusses eines Vergleiches, rechtzeitig zu berichten. Regelungen über weitergehende Berichtspflichten bleiben unberührt.

9. Ich behalte mir vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen. Das gleiche Recht hat in den in Nr. 4 und 5 genannten Verfahren jede übergeordnete Dienststelle.

10. Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist.

 

III. Vertretung im Einzelfall

11. Die mir nach § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben.

 

IV. Drittschuldnervertretung

12. Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten

a) bei der Pfändung von auf beamtenrechtlichen Bestimmungen beruhenden Bezügen oder Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezügen und ähnlichen) durch die Hessische Bezügestelle,

b) bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten und bei ähnlichen Beschäftigungsverhältnissen) durch die Hessische Bezügestelle, im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der Vergütung bzw. des Lohnes anzuordnen hat,

c) bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und

Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

 

V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

13. Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, übertrage ich für meinen Geschäftsbereich auf die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg, den Landesbetrieb Hessen-Forst und die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung.

Diese Dienststellen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und die des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel oder des Wirtschaftsplans Gebrauch machen.

14. Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, übertrage ich auf die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie, den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen, den Landesbetrieb Hessisches Landgestüt Dillenburg, den Landesbetrieb Hessen-Forst und die Landräte und Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

- 50 000 Euro (Ausnahme: Landesbetrieb Hessen-Forst 200 000 Euro) zu stunden,

- 50 000 Euro (Ausnahme: Landesbetrieb Hessen-Forst 100 000 Euro) befristet niederzuschlagen,

- 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und

- 10 000 Euro zu erlassen,

soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt.

15. Die Entscheidung der nach Nr. 13 und 14 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn - unabhängig von, der Höhe des Betrages - die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann. Entscheidungen zur Niederschlagung oder zum Erlass von in Prüfungsmitteilungen des zuständigen Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes und in Prüfungsmitteilungen oder Prüfungsbemerkungen des Rechnungshofs erörterten Ansprüchen des Landes bedürfen wegen der nach § 98 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erforderlichen Anhörung des Rechnungshofs meiner vorherigen Zustimmung.

16. Nr. 14 gilt nicht für

a) Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind,

b) die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,

c) Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.

 

VI. Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

17. Nach § 5 der in der Eingangsformel zitierten Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen ist die Vertretungsbefugnis dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Für das Land Hessen, vertreten durch ... die Stelle hinzugefügt wird, auf welche die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.

 

VII. Schlussvorschriften

18. ... [1]

19. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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