



Anordnung über die Vertretung
des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
Vom 30. Juni 2006
StAnz. S. 2097
Aufgrund der sich aus
Art. 103
Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1
der Anordnung über die
Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) ergebenden
Ermächtigung wird nachstehend, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 13 und
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen
sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 11 und 12 im Einvernehmen mit dem
Ministerium des Innern und für Sport, Folgendes bestimmt (soweit Gerichten und
Staatsanwaltschaften Befugnisse übertragen werden, sind ihnen diese in ihrer
Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde zugewiesen):
§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung
getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde oder
Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
In Grundstücksangelegenheiten gilt dies nur bei
1. Abschluss von Gestattungsverträgen,
2. Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,
3. Löschungsbewilligungen für grundbuchlich gesicherte
Rechte, die keine Bedeutung mehr haben (zum Beispiel Wegerechte, wenn der
Weg eingezogen wurde, Wiederkaufsrecht nach Ablauf der Frist) und deren
Löschung nicht zum Nachteil des Landes gereicht,
4. Vereinigung von Grundstücken auf Antrag der
Katasterverwaltung,
5. Vertretung des Landes bei Abmarkungsterminen.
(2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die einem gerichtlichen Verfahren
vorgeschalteten Verfahren.
§ 2
Arbeits- und
Ausbildungsverträge
(1) Die Befugnis der Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung und
Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen mit Angestellten der
Vergütungsgruppen X bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, mit
Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, sowie mit Arbeiterinnen und
Arbeitern wird mit dem Recht der Weiterübertragung auf die örtlichen Gerichte
und Staatsanwaltschaften
dem Oberlandesgericht,
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
dem Hessischen Finanzgericht,
dem Hessischen Landesarbeitsgericht,
dem Hessischen Landessozialgericht,
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Im Bereich des Justizvollzugs wird das Land Hessen bei Abschluss, Änderung
und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen
1. mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis IV b
BAT,
2. mit Angestellten der Vergütungsgruppen Kr I bis Kr
V BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen,
3. mit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
einzustellenden Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I b BAT und
vergleichbarer Vergütungsgruppen sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern,
4. mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I b
BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, die für eine Aufgabe von
begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch
Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig
bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer),
5. mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis I b BAT
und vergleichbarer Vergütungsgruppen, die zur Vertretung oder zeitweiligen
Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte),
6. mit Praktikantinnen und Praktikanten sowie mit
Arbeiterinnen und Arbeitern
jeweils durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder
der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen
- H. B. Wagnitz-Seminar - vertreten.
§ 3
Vertretung des Landes Hessen
als Partei, als Verfahrensbeteiligter und sonstiger Beteiligter
(1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich der Justizverwaltung als Partei,
als Verfahrensbeteiligter und sonstiger Beteiligter vertreten
1.
a) in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
einschließlich der Verfahren nach den §§ 23 bis 30 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, in allen in der
Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für
Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten
der Finanzgerichtsbarkeit, den Richterdienstgerichten und
b) in Rechtsanwaltszulassungssachen (§§ 37 bis 42
der Bundesrechtsanwaltsordnung)
durch die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, soweit Nr. 2 bis 13 nichts anderes bestimmen,
2. in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung
aufgrund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen,
a) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der
Justizbeitreibungsordnung und
b) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der
Justizbeitreibungsordnung, ausgenommen solche nach Buchst. d,
durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main,
c) wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a,
4b, 6 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung und
d) wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der
Justizbeitreibungsordnung fallenden Ortsgerichtskosten (§ 25 des
Ortsgerichtsgesetzes) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§
24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren (§
15 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes)
durch die zuständige Gerichtskasse,
3. in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit
aus der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung
vom 15. März 2001 (JMBl. S. 293),
a) durch die Staatsanwaltschaft bei dem
Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der
Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,
b) durch die Staatsanwaltschaft bei dem
Oberlandesgericht, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist,
4. in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den
Streitwert oder den Kostenansatz betreffen und in allen Verfahren über
Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern
sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3
ergibt, vor
a) den Amts- und Landgerichten,
dem Hessischen Finanzgericht,
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
den Gerichten für Arbeitssachen,
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser
Gerichte vor den
Gerichten der nächsten Instanz
durch die für das jeweilige Gericht zuständige
Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,
b) dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit
solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in
Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge
nach § 42 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei
dem Oberlandesgericht,
5. in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung
übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich
der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Verfahren über
Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe
oder Beratungshilfe
durch die für das jeweilige Gericht zuständige
Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,
6. in Verfahren vor den Gerichten der
Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet
a) des Rechtsberatungsgesetzes
durch das Präsidialamtsgericht oder das Landgericht,
zu dessen Geschäftsbereich die dem Verfahren zu Grunde liegende
Angelegenheit gehört,
b) der juristischen Staatsprüfungen
durch das Justizprüfungsamt,
7. vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem
Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und
Justizbediensteten (Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern,
Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)
a) im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht
der Weiterübertragung,
b) auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach
§ 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
durch das Oberlandesgericht,
c) in den übrigen Bereichen
durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen
Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei
Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren,
8. in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schadenstiftende Ereignis
während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden
hat,
durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,
9. in Verfahren nach den §§ 23 bis 30 des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder
Jugendarrestangelegenheiten
durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,
10. in Rechtsstreitigkeiten in
Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch
§ 2 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Beamtenversorgungsrechts im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der
Justiz vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 408) übertragen worden sind,
durch das Regierungspräsidium in Kassel,
11. in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten,
soweit sie durch
§ 7 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen
Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der
Justiz vom 18. Juli 2002 (GVBl. I S. 402, 403), geändert durch
Verordnung vom 16. Juni 2004 (GVBl. I S. 229), übertragen worden sind,
durch das Regierungspräsidium in Kassel,
12. in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen
Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten,
soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 10. August 2001 (StAnz.
S. 3304) übertragen sind,
durch die Hessische Bezügestelle,
13. in Rechtsstreitigkeiten in
Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch
§ 12 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen
Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der
Justiz übertragen worden sind,
durch die Hessische Bezügestelle.
(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu
übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig zu
berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt
oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes
besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu
unterrichten.
§ 4
Vertretung des Landes Hessen
bei Schadensersatzansprüchen für und gegen das Land und bei Ansprüchen gegen
Bedienstete
(1) Werden Schadensersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird
das Land Hessen vertreten:
1. Durch
das Oberlandesgericht,
den Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
das Hessische Finanzgericht,
das Hessische Landesarbeitsgericht,
das Hessische Landessozialgericht,
die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
auch für den Bereich des Justizvollzugs,
soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt.
Die Vertretungsbefugnis umfasst
a) die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet,
soweit sie den Wert von
5 000 Euro übersteigen,
b) die Anerkennung eines begründeten Anspruchs
oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen
erforderlich werden, die den Wert von
25 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht
übersteigen,
c) die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung
bis zur Höhe von
1 500 Euro.
2. Durch die Behördenleitung
a) bei der Ablehnung eines Anspruchs bis 5 000
Euro als unbegründet,
b) bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs
oder dem Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen
erforderlich werden, die den Wert von 5 000 Euro zuzüglich
Nebenforderungen nicht übersteigen.
(2) Die Vertretungsregelung nach Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend auch für die
Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte
sowie unbeschadet des § 6 dieser Anordnung.
§ 5
Vertretung des Landes Hessen
als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen
(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, bei der
Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung und bei der Abgabe von
Pfandfreigabeerklärungen wird das Land Hessen vertreten
1. bei der Pfändung von Bezügen der Bediensteten und
der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für deren Zahlung
die Hessische Bezügestelle zuständig ist,
durch die Hessische Bezügestelle,
2. bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung
hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger
Urkunden und Kostbarkeiten
durch die Hinterlegungsstelle,
3. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche und bei der
Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen
durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete
Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrags
anzuordnen hat, jedoch durch die Gerichtskasse bei der Abgabe von
Pfandfreigabeerklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr.
2.
(2) Die Hessische Bezügestelle unterrichtet vor Abgabe der
Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die
Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.
§ 6
Stundung, Niederschlagung und
Erlass von Forderungen (§ 59 der Hessischen Landeshaushaltsordnung)
(1) Die Befugnis nach
§ 59 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beträge zu stunden,
niederzuschlagen und zu erlassen, wird übertragen
1. dem Oberlandesgericht,
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
dem Hessischen Finanzgericht,
dem Hessischen Landesarbeitsgericht,
dem Hessischen Landessozialgericht,
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch
für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 und 3 nichts anderes
bestimmen,
mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu
50 000 Euro zu stunden,
50 000 Euro befristet niederzuschlagen,
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
10 000 Euro zu erlassen,
2. der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit der
Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene
bis zu
5.000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden,
5.000 Euro befristet niederzuschlagen,
1.000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
750 Euro zu erlassen.
3. Der Leitung der Justizvollzugsanstalt wird ferner
die Befugnis übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten
Vorschüssen an Gefangene bis zur Höhe der vorgenannten Betragsgrenzen
niederzuschlagen.
(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. §
3 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Abs. 1 gilt nicht für
1. die Rückforderung oder Abstandnahme von der
Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und
Löhne,
2. die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von
Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach
§ 117 der
Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind, sowie von
Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen im Sinne von § 1 Abs. 1
der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.
§ 7
Abgabe von Erklärungen in
Verbraucherinsolvenzverfahren
(1) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren Erklärungen nach §§ 307 und
308 Insolvenzordnung abzugeben und Forderungen nach § 174 Insolvenzordnung
anzumelden, wird übertragen
1. der Gerichtskasse,
soweit ihr Forderungen von insgesamt nicht mehr als 10
000 Euro zur Einziehung überwiesen sind,
2. der zuständigen Behördenleitung
im Einzelfall jeweils bis zu einem Betrag von nicht
mehr als 10 000 Euro.
(2) Soweit die Forderungen über den vorstehenden Umfang hinausgehen, wird die
Befugnis übertragen
dem Oberlandesgericht,
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
dem Hessischen Finanzgericht,
dem Hessischen Landesarbeitsgericht,
dem Hessischen Landessozialgericht,
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch für
den Bereich des
Justizvollzugs.
Die Regelungen des § 4 bleiben davon unberührt.
§ 8
Übergangs- und
Schlussvorschriften
(1) Für die vor In-Kraft-Treten dieser Anordnung anhängigen Verfahren bleibt die
bisherige Zuständigkeit unberührt.
(2) ...[1]
(3) Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung in Kraft.


