



Anordnung über die Vertretung
des Landes Hessen und der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Vom 16. Januar 2007
StAnz. S. 230
Auf Grund des Art. 85 Abs. 2 und des Art. 90 Abs. 2 des
Grundgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs.1 der Ersten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (1.
AVVFStr.) vom 3. Juli 1951 (BAnz. Nr. 132), geändert durch die Zweite Allgemeine
Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2.
AVVFstr.) vom 11. Februar 1956 (BAnz. Nr. 38), des
Art. 103
Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 1 Abs. 1 und des §
2 der Anordnung des
Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 2.
Juli 2002 (StAnz. S. 2694) wird, in den Fällen des § 3 Abs. 3 im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen, bestimmt:
I. Erster Abschnitt
Vertretung des Landes Hessen
§ 1
Allgemeine rechtsgeschäftliche
Vertretung
Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung
getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde bzw.
Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
§ 2
Vertretung in
Grundstücksangelegenheiten
(1) In Grundstücksangelegenheiten wird das Land Hessen
1. beim Erwerb von Grundstücken,
2. bei der Veräußerung landeseigener Grundstücke,
3. bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,
4. bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher
Verfahren (z. B. Flurbereinigungs-, Umlegungs- und vereinfachte
Umlegungsverfahren) und
5. bei Abschluss von Gestattungs-, Miet- und
Pachtverträgen
jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch
die Regierungspräsidien und
das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen
vorbehaltlich der Beschränkungen in Abs. 2 und 3
vertreten.
(2) Die Befugnis der in Abs. 1 genannten Behörden gilt für die Veräußerung
bebauter und unbebauter Grundstücke bis zu einem vollen Wert von 250 000 Euro.
(3) Alle nicht von der Ermächtigung erfassten Grundstücksverkäufe bedürfen der
Einwilligung des Ministeriums der Finanzen und sind mir vorzulegen. Dies gilt
auch, wenn in Grundstücksangelegenheiten Zweifelsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auftreten.
(4) Die in Abs. 1 genannten Behörden und ihre Bevollmächtigten sind von dem
Hindernis des § 181 BGB befreit.
§ 3
Prozessvertretung
(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den
Sozialgerichten und dem Finanzgericht wird das Land Hessen als Partei und als
Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, das Hessische Landesamt für
Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische Eichdirektion, das Hessische Landesamt
für Bodenmanagement und Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische
Überwachung Hessen jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches vertreten.
(2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
wird das Land Hessen vertreten
1. jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereichs durch das
Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, die Hessische
Eichdirektion, das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und
Geoinformation und die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
2. im Aufgabenbereich der Regierungspräsidien durch
die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für
die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt,
3. durch die Investitionsbank Hessen (IBH) in ihrem
Aufgabenbereich,
4. durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der
Spruchstelle für Flurbereinigung in Rechtsstreitigkeiten, die Klagen gegen
die Ergebnisse der Wertermittlung oder den Flurbereinigungsplan betreffen.
(3) In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der
Hessischen Bezügestelle richten, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der
Hessischen Bezügestelle übertragen.
(4) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragsschrift
mit Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz
rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.
(5) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen, soweit die
Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 bis 3 übertragen ist, im Einzelfall selbst zu
übernehmen. Das gleiche Recht steht den Regierungspräsidien zu, soweit die
Vertretungsbefugnis einer diesen nachgeordneten Behörde übertragen ist.
(6) Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten,
deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen
eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden
muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstwege zur
Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.
(7) Die Abs. 5 und 6 finden in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 keine Anwendung.
§ 4
Drittschuldnervertretung
(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von
Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten
1. bei der Pfändung von auf beamtenrechtlichen
Bestimmungen beruhenden Bezügen oder Versorgungsbezügen sowie Vergütungen
und Löhnen der Angestellten, Arbeiterinnen, Arbeiter und Auszubildenden, für
deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische
Bezügestelle; im Übrigen durch die Dienststelle, welche die Auszahlung der
Vergütung bzw. des Lohnes anzuordnen hat;
2. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die
Behörde, welche die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines
geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
(2) Ist an eine unzuständige Behörde zugestellt worden, so hat diese den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unverzüglich an die zuständige Stelle
weiterzuleiten. Die Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte
Zustellung zu erteilen.
§ 5
Zuständigkeit zur Änderung von
Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung
und zum Erlass von Ansprüchen
(1) In meinem Geschäftsbereich sind für das Land Hessen
die Regierungspräsidien,
das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen,
die Hessische Eichdirektion,
das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und
Geoinformation,
die TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen,
die Investitionsbank Hessen (IBH)
die Ämter für Straßen- und Verkehrswesen,
die Baustoff- und Bodenprüfstellen und
die Ämter für Bodenmanagement
befugt,
1. Verträge nach
§ 58 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) aufzuheben oder
zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall nicht mehr als 25
000 Euro beträgt, sowie Vergleiche nach
§ 58 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die dadurch entstehende
Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 50 000 Euro
nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen darf nur im Rahmen der
verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden;
2. Beträge nach
§ 59 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO bis zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet
niederzuschlagen, 25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen und 10 000 Euro
zu erlassen.
(2) Die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Stellen bedarf in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der
Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben
kann.
(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für
1. Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die
die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind,
2. Rückforderung oder Abstandnahme von der
Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und
Löhne,
3. Stundung, Niederschlagung und Erlass von
Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen oder Geldbußen,
4. Rückforderung von Wohngeld und
5. Ersatzansprüche gegen Bedienstete.
§ 6
Kennzeichnung der
Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten
"Land Hessen, endvertreten durch...." die Stelle hinzugefügt wird, auf die die
Vertretungsbefugnis letztlich übertragen ist.
II. Abschnitt
Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland gemäß Art. 90 Abs. 2 des Grundgesetzes
§ 7
Vertretung in
Grundstücksangelegenheiten
(1) In Grundstücksangelegenheiten im Aufgabenbereich der Straßen- und
Verkehrsverwaltung wird die Bundesrepublik Deutschland
1. beim Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des
Straßenbaues bei Bundesfernstraßen,
2. bei der Veräußerung bundeseigener Grundstücke,
soweit im Zusammenhang mit dem Grunderwerb für Straßenbaumaßnahmen Flächen
über den Anschlag und den dauernden Bedarf hinaus aus Straßenbaumitteln
erworben werden mussten oder infolge von Straßenbaumaßnahmen aufgelassene
alte Straßenstücke entbehrlich geworden sind, mit einem Verkehrswert von
nicht mehr als 250 000 Euro,
3. bei der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,
4. bei der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher
Verfahren (z.B. Flurbereinigungsverfahren und
5. bei Abschluss von Gestattungs-, Miet- und
Pachtverträgen
durch das Hessische Landesamt für Straßen- und
Verkehrswesen vertreten.
(2) Das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und seine
Bevollmächtigten sind von dem Hindernis des § 181 BGB befreit. Dies gilt jedoch
nur bis zu einer Wertgrenze von 50 000 Euro.
§ 8
Prozessvertretung
(1) In Verfahren vor den Zivilgerichte, den Gerichten der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Finanzgericht wird die Bundesrepublik
Deutschland durch das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen
innerhalb seines Aufgabenbereichs vertreten.
(2) In Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir die Klage- oder Antragschrift
mit der Erwiderung vorzulegen und über den Ausgang der Sache in jeder Instanz
rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berichten.
(3) Auf die Berichtspflicht nach § 7 Abs. 3 und 4 der 1. AVVFStr wird verwiesen.
(4) Ich behalte mir das Recht vor, die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
soweit die Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 übertragen ist, im Einzelfall selbst
zu übernehmen.
§ 9
Zuständigkeit zur Änderung von
Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung
und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung sind befugt,
1. Verträge nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der
Bundeshaushaltsordnung (BHO) aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil
des Bundes im Einzelfall nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie
Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO abzuschließen, soweit die
dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im
Einzelfall 50 000 Euro nicht übersteigt. Von den übertragenen Befugnissen
darf nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.
2. Beträge nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BHO bis
zu 50 000 Euro zu stunden oder befristet niederzuschlagen.
(2) Die Entscheidung der nach Abs. 1 zuständigen Dienststelle bedarf in Fällen
von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann oder von
erheblicher finanzieller Tragweite ist.
(3) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht für Ersatzansprüche gegen Bedienstete.
§ 10
Kennzeichnung der
Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten
„Bundesrepublik Deutschland – Bundesstraßenverwaltung, endvertreten durch... “
die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis letztlich
übertragen wird.
III. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 11
(1) Die Anordnung über die
Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. September 2002 (StAnz. S.
3883) sowie die Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
vom 18. September 2002 (StAnz. S. 3882) werden aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt
mit Ausnahme des Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


