



Anordnung über die Vertretung
des Landes Hessen
Vom 7. Dezember 2007
StAnz. S. 2710
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des
Landes Hessen bestimme ich Folgendes:
§ 1
Allgemeine Übertragung der
Vertretungsbefugnis
(1) Die nach Art. 103 der Verfassung des Landes Hessen der Ministerpräsidentin
oder dem Ministerpräsidenten zustehende Vertretung des Landes übertrage ich nach
Maßgabe der folgenden Regelungen den Ministerinnen und Ministern für ihren
Geschäftsbereich sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen
Rechnungshofs für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich.
(2) Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer der Besoldungsordnung B
des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008
entsprechenden oder einer höheren Vergütung ist die Zustimmung der
Landesregierung einzuholen. Bei der Beschäftigung in obersten Landesbehörden ist
die Zustimmung auch einzuholen vor der Einstellung von Angestellten der
Vergütungsgruppen I a BAT und höher sowie vor der Höhergruppierung von
Angestellten in diese Vergütungsgruppen mit Ausnahme eines Zeit- oder
Bewährungsaufstiegs, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium und das
Ministerium der Finanzen der beabsichtigten Maßnahme widersprechen. Bei
Angestellten kann die Zustimmung auch während einer Probezeit eingeholt werden;
sie ist so rechtzeitig zu beantragen, dass im Falle ihrer Verweigerung das
Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Probezeit nach § 53 Abs. 1 BAT gelöst
werden kann. Satz 1 bis 3 finden auf den Hessischen Rechnungshof, Satz 1 findet
im Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an den
hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 (StAnz.
2007 S. 274) und bei Professorinnen und Professoren sowie bei wissenschaftlichen
Mitgliedern der Hochschulen keine Anwendung.
(3) Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1500000 Euro übersteigt oder bei
denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt
werden muss, ist das Ministerium der Finanzen zu unterrichten.
§ 2
Weiterübertragung der
Vertretungsbefugnis
Die Ministerinnen und Minister können die Vertretungsbefugnis sowohl allgemein
für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten als auch im Einzelfalle auf ihrer
Dienst- oder Fachaufsicht unterstehende Dienststellen, im Einvernehmen mit den
beteiligten Ministerien auch auf Dienststellen anderer Geschäftsbereiche,
übertragen.
§ 3
Vorbehalt der
Vertretungsbefugnis
Ich behalte mir die Vertretung des Landes in folgenden Fällen vor:
1. beim Abschluss von Staatsverträgen;
2. beim Abschluss von Verwaltungsabkommen mit dem
Bund;
3. bei Absprachen, Vereinbarungen und
Verständigungsprotokollen mit Institutionen auswärtiger Staaten;
4. vor dem Bundesverfassungsgericht;
5. vor dem Staatsgerichtshof;
6. vor anderen als deutschen Gerichten;
7. bei Übernahme im Einzelfall.
In den Fällen der Nr. 1 bis 3 sind die Ministerinnen und
Minister vorbehaltlich abweichender Anordnung befugt, die Verhandlungen zu
führen. Sie haben mich vor Aufnahme der Verhandlungen und über deren Verlauf zu
unterrichten. Über sonstige Abkommen haben sie mich vor dem Abschluss zu
unterrichten.
§ 4
Übertragung der
Vertretungsbefugnis in meinem Geschäftsbereich
(1) In meinem Geschäftsbereich übertrage ich die Vertretungsbefugnis auf die
Leitungen der Hessischen Staatskanzlei der Hessischen Landesvertretung, des
Hessischen Statistischen Landesamtes sowie der Hessischen Landeszentrale für
politische Bildung für ihren Zuständigkeitsbereich. Dies gilt nicht für die
Befugnisse, die ich mir nach § 3 vorbehalten habe.
(2) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von
Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich
vertreten:
1. bei der Pfändung von Bezügen, Versorgungsbezügen,
Vergütungen und Löhnen, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle
zuständig ist, durch deren Leitung und im Übrigen durch die Dienststelle,
die die Auszahlung der Vergütung oder des Lohnes anzuordnen hat;
2. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die
Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die
Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
§ 5
Kennzeichnung der
Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten
„Für das Land Hessen“ die Stelle hinzugefügt wird, die die Vertretung wahrnimmt.
§ 6
Schlussvorschriften
1. …
2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


