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Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen

Vom 7. Dezember 2007
StAnz. S. 2710

 

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen bestimme ich Folgendes:


§ 1

Allgemeine Übertragung der Vertretungsbefugnis


(1) Die nach Art. 103 der Verfassung des Landes Hessen der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zustehende Vertretung des Landes übertrage ich nach Maßgabe der folgenden Regelungen den Ministerinnen und Ministern für ihren Geschäftsbereich sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs für ihren oder seinen Zuständigkeitsbereich.


(2) Vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer der Besoldungsordnung B des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 entsprechenden oder einer höheren Vergütung ist die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Bei der Beschäftigung in obersten Landesbehörden ist die Zustimmung auch einzuholen vor der Einstellung von Angestellten der Vergütungsgruppen I a BAT und höher sowie vor der Höhergruppierung von Angestellten in diese Vergütungsgruppen mit Ausnahme eines Zeit- oder Bewährungsaufstiegs, wenn das für das Dienstrecht zuständige Ministerium und das Ministerium der Finanzen der beabsichtigten Maßnahme widersprechen. Bei Angestellten kann die Zustimmung auch während einer Probezeit eingeholt werden; sie ist so rechtzeitig zu beantragen, dass im Falle ihrer Verweigerung das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Probezeit nach § 53 Abs. 1 BAT gelöst werden kann. Satz 1 bis 3 finden auf den Hessischen Rechnungshof, Satz 1 findet im Geltungsbereich des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) vom 30. November 2006 (StAnz. 2007 S. 274) und bei Professorinnen und Professoren sowie bei wissenschaftlichen Mitgliedern der Hochschulen keine Anwendung.


(3) Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1500000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen zu unterrichten.

 

§ 2

Weiterübertragung der Vertretungsbefugnis


Die Ministerinnen und Minister können die Vertretungsbefugnis sowohl allgemein für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten als auch im Einzelfalle auf ihrer Dienst- oder Fachaufsicht unterstehende Dienststellen, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien auch auf Dienststellen anderer Geschäftsbereiche, übertragen.

 

§ 3

Vorbehalt der Vertretungsbefugnis


Ich behalte mir die Vertretung des Landes in folgenden Fällen vor:

1. beim Abschluss von Staatsverträgen;

2. beim Abschluss von Verwaltungsabkommen mit dem Bund;

3. bei Absprachen, Vereinbarungen und Verständigungsprotokollen mit Institutionen auswärtiger Staaten;

4. vor dem Bundesverfassungsgericht;

5. vor dem Staatsgerichtshof;

6.  vor anderen als deutschen Gerichten;

7. bei Übernahme im Einzelfall.

In den Fällen der Nr. 1 bis 3 sind die Ministerinnen und Minister vorbehaltlich abweichender Anordnung befugt, die Verhandlungen zu führen. Sie haben mich vor Aufnahme der Verhandlungen und über deren Verlauf zu unterrichten. Über sonstige Abkommen haben sie mich vor dem Abschluss zu unterrichten.

 

§ 4

Übertragung der Vertretungsbefugnis in meinem Geschäftsbereich


(1) In meinem Geschäftsbereich übertrage ich die Vertretungsbefugnis auf die Leitungen der Hessischen Staatskanzlei der Hessischen Landesvertretung, des Hessischen Statistischen Landesamtes sowie der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung für ihren Zuständigkeitsbereich. Dies gilt nicht für die Befugnisse, die ich mir nach § 3 vorbehalten habe.
(2) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten:

1. bei der Pfändung von Bezügen, Versorgungsbezügen, Vergütungen und Löhnen, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch deren Leitung und im Übrigen durch die Dienststelle, die die Auszahlung der Vergütung oder des Lohnes anzuordnen hat;

2. bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

 

§ 5

Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis


Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Für das Land Hessen“ die Stelle hinzugefügt wird, die die Vertretung wahrnimmt.

 

§ 6

Schlussvorschriften


1. …

2. Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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