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Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst

Vom 20. Februar 2007
StAnz. S. 644
 


Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in Verbindung mit § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) wird bestimmt:

 

§ 1

Rechtsgeschäftliche Vertretung


(1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.


(2) Im Bereich der Hochschulen bedürfen meiner vorherigen Zustimmung Verträge, die den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken zum Gegenstand haben, mit Ausnahme von

1. der Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.) für oberirdische Leitungen, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit im Wege eines Enteignungsverfahrens erzwungen werden könnte oder zum Zwecke der Verlegung, des Betriebs und der Unterhaltung von unterirdischen Versorgungs- und Transportleitungen,

2. der Bestellung beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zur Absicherung der in den übrigen Gestattungsverträgen vereinbarten Rechte für oben- und unterirdische Leitungen,

3. Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen, soweit folgende Maßgaben beachtet werden:

a) Es soll eine grundstücksschonende Leitungsführung angestrebt werden.

b) Eine Abparzellierung der durch die Leitung in Anspruch genommenen Teilflächen hat grundsätzlich nicht zu erfolgen. Die Begünstigten müssen sich jedoch verpflichten, im Bedarfsfalle die außerhalb des Schutzstreifens der Leitung befindlichen Flächen freizugeben.

c) Für die Gestattung der Leitungsführung über landeseigene Grundstücke ist regelmäßig eine Entschädigung zu vereinbaren. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Minderung des Verkehrswertes des Grundstücks und nach der eintretenden Nutzungsminderung. Die Länge der Leitung muss dabei berücksichtigt werden. Es sollen grundsätzlich einmalige Abfindungssummen vereinbart werden. Lässt sich dies ausnahmsweise nicht erreichen, ist die Möglichkeit einer Neufestsetzung der Entschädigung nach Ablauf von fünf Jahren zu vereinbaren.

d) Bei der Durchschneidung von landeseigenen Grundstücken insbesondere bei Baugelände, sollte in geeigneten Fällen der Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Leitungen dann auf seine Kosten zu verlegen, wenn eine Baumaßnahme des jeweiligen Grundstückseigentümers dies erfordert. Bei der Inanspruchnahme von Baugelände einschließlich Bauerwartungsland ist außerdem vorher das zuständige Staatsbauamt zu hören.

e) Alle im Zusammenhang mit der Gestattung von Nutzungsrechten einschließlich der Verlegung, dem Betrieb und der Unterhaltung der Leitung entstehenden Kosten müssen zulasten des Begünstigten gehen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – aus welchem Grund auch immer – sowie in den Fällen, in denen die Leitungen auf Dauer nicht mehr benötigt werden, hat der Begünstigte den alten Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen und ggf. Löschungsbewilligung zu erteilen. Er hat ferner das Land Hessen von allen Ansprüchen Dritter während der Inanspruchnahme des landeseigenen Grundstücks freizustellen.

In Zweifelsfällen ist meine Zustimmung einzuholen.


(3) Meiner vorherigen Zustimmung im Bereich der sonstigen Dienststellen bedürfen,

1. Verträge, die den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken zum Gegenstand haben mit Ausnahme der Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.), wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener Grundstücke handelt, sofern der Wert der Dienstbarkeit im Einzelfall 5000 Euro nicht übersteigt, sowie der Abschluss von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen, sofern der Wert der grundbuchlich zu sichernden Rechte im Einzelfall 5000 Euro nicht übersteigt,

2. Verträge, die den Erwerb musealer Sammlungsstücke zum Gegenstand haben, soweit der Wert des Einzelstücks oder zusammenhängender Sammlungsgegenstände 50000 Euro übersteigt,

3. Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leih-, Miet-, Pacht- oder Leasingverträge) mit Ausnahme

a) des Abschlusses von Verträgen über die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken, Räumen und beweglichen Sachen an Dritte,

b) des Abschlusses von Verträgen über die Anmietung von Büromaschinen aller Art, sonstigen Geräten oder Fahrzeugen, mit Ausnahme von Personenkraftwagen,

c) der entgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung unbebauter Grundstücke und beweglicher Sachen an Dritte,

d) des Abschlusses von Verträgen über die Entleihung beweglicher Gegenstände von Dritten, sofern der Wert des Gegenstandes im Einzelfall 50000 Euro nicht übersteigt,

e) des Abschlusses von Verträgen über Leihgaben, die von Dritten den hessischen Landesmuseen zur Verfügung gestellt werden, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung für die Selbstversicherung des Landes,

f) des Abschlusses von Verträgen über die Verleihe von Archivalien, Handschriften und sonstigen Druckwerken an Dritte, sofern der Wert des Einzelstückes 250000 Euro nicht übersteigt,

g) des Abschlusses von Verträgen über die Verleihe von musealen Sammlungsgegenständen an Dritte,

h) der Vermietung von Wohnungen und einzelner Räume im Geschäftsbereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten sowie der Museumslandschaft Hessen Kassel,

4. Versicherungsverträge, soweit sie unter Beachtung der jeweils geltenden Richtlinien des Hessischen Ministeriums der Finanzen ausnahmsweise abgeschlossen werden sollen.

Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit die Einholung meiner vorherigen Zustimmung nicht möglich, können Verträge vorbehaltlich meiner Zustimmung abgeschlossen werden.

Über den Erwerb musealer Sammlungsgegenstände ist mir, soweit meine Zustimmung nicht erforderlich ist, in halbjährlichen Abständen zu berichten.


(4) Notwendige Beteiligungen anderer Stellen, einschließlich der Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch, sollen erfolgen, bevor meine Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch mich.


(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnungen geregelt.

 

§ 2

Vertretung bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus übergegangenem Recht


Die Befugnis, einen nach § 103 des Hessischen Beamtengesetzes oder nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes oder durch Abtretung nach § 38 des Bundes-Angestelltentarifvertrages oder § 43 des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder auf das Land übergegangenen Schadenersatzanspruch geltend zu machen, der der Beamtin oder dem Beamten beziehungsweise der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer infolge von Körperverletzung oder den Hinterbliebenen infolge von Tötung zusteht, übertrage ich den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie der Leiterin oder dem Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für deren jeweiligen Geschäftsbereich. Bei Tötung der Beamtin oder des Beamten beziehungsweise der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist mir innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Todesfalles über den Stand des Verfahrens zu berichten. Der Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs bedarf meiner vorherigen Zustimmung. In den mir vorbehaltenen Fällen ist über die durch einen Dritten verursachte Körperverletzung oder Tötung einer Beamtin oder eines Beamten beziehungsweise einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers unverzüglich unter Schilderung des schädigenden Ereignisses mit Angaben über die Person des Schädigers zu berichten.

 

§ 3

Vertretung bei der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche


Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen bei der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle vertreten, in deren Geschäftsbereich der Anspruch entstanden ist. Dies gilt für Fälle, in denen das Land Anspruchsgegner ist, entsprechend.

 

§ 4

Prozessvertretung


(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen übertrage ich für den jeweiligen Geschäftsbereich die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten,

1. für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten,

2. für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn sie den Verwaltungsakt erlassen haben oder für die Angelegenheit zuständig sind, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt.


(2) In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität Kassel richten, die durch Erlass vom 19. Dezember 2006 (StAnz. 2007 S. 109) in Verbindung mit den Bezügezahlungsbestimmungen (BZBest) vom 30. Januar 2006 (StAnz. S. 374) in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Kassel übertragen.


(3) Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen in den Fällen des Abs. 1 und 2 die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen, die Erhebung einer Klage und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln, der Beitritt aufgrund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung

1. bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten sowie in beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten, soweit für die Angelegenheit meine Zuständigkeit gegeben ist oder der Streitwert bei Zahlungsklagen 50000 Euro übersteigt,

2. bei Rechtsstreitigkeiten im Übrigen, soweit der Streitwert 50000 Euro übersteigt.

Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind unter Widerrufsvorbehalt zu schließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann.


(4) Darüber hinaus bedürfen in den Fällen des Abs. 1 und 2 Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung meiner vorherigen Zustimmung. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.


(5) Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung anhängig wird.


(6) Den Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor des Staatstheaters Kassel, der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg für ihren jeweiligen Geschäftsbereich sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesamts für Denkmalpflege Hessen für seinen und den Geschäftsbereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten übertrage ich die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten,

1. für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten,

2. für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn sie den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben oder für die Angelegenheit zuständig sind, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt.


(7) Die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten, übertrage ich für die Geltendmachung der auf das Land übergegangenen bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprü­che nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auf die Leiterinnen und Leiter der Ämter für Ausbildungsförderung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.


(8) Rechtsstreitigkeiten vor den Bühnenschiedsgerichten sind von der Übertragung der Vertretungsbefugnis nach Abs. 6 ausgenommen.


(9) In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen (BZBest) vom 30. Januar 2006 (StAnz. S. 374) in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, wird die Befugnis zur Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.


(10) Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen in den Fällen des Abs. 6

1. die Erhebung einer Klage, der Beitritt des Landes Hessen aufgrund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung, sofern der jeweilige Streitwert 4000 Euro übersteigt oder der Rechtsstreit Personalangelegenheiten betrifft,

2. die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln. Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind stets unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt werden kann.

Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir jeweils unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit in einer Instanz beendet worden ist.


(11) Nach § 1 Abs. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 7. Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1500000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das Ministerium der Finanzen zu unterrichten. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.


(12) Ist eine Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Vergütungen für Rechtsanwälte sind unzulässig; soweit in besonderen Ausnahmefällen eine höhere Vergütung geboten sein sollte, bedarf die Vereinbarung der Vergütung meiner vorherigen Zustimmung.


(13) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich die Vertretungsbefugnis übertragen habe.


(14) Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist.

 

§ 5

Drittschuldnervertretung


(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung

1. von Bezügen und Versorgungsbezügen aller Beschäftigten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Bezügestelle, für Beschäftigte der Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein die Präsidentin oder der Präsident der Universität Kassel,

2. sonstiger Ansprüche durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines Geldbetrages, anzuordnen hat.


(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

 

§ 6

Befugnis zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen


(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben, soweit der Nachteil des Landes Hessen im Einzelfall nicht mehr als 5000 Euro – für die Hochschulen 25000 Euro – beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im Einzelfall 15000 Euro – für die Hochschulen 50000 Euro – nicht übersteigt, übertrage ich auf

1. die Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen,

2. die Regierungspräsidentinnen und -Präsidenten sowie

3. die Leiterinnen und Leiter der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen sowie der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken.


(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, übertrage ich

1. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

50000 Euro zu stunden,
50000 Euro befristet niederzuschlagen,
25000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
10000 Euro zu erlassen,

auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen,

2. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

25000 Euro zu stunden,
25000 Euro befristet niederzuschlagen,
12500 Euro unbefristet niederzuschlagen,
 5000 Euro zu erlassen, auf

a) die Regierungspräsidentinnen und -präsidenten sowie

b) die Leiterinnen und Leiter der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen sowie der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken,

3. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

10000 Euro zu stunden,
10000 Euro befristet niederzuschlagen,
 5000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
 1000 Euro zu erlassen,

auf die Leiterinnen und Leiter der kommunalen Ämter für Ausbildungsförderung,

4. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

5000 Euro zu stunden,
5000 Euro befristet niederzuschlagen,
2500 Euro unbefristet niederzuschlagen,
 500 Euro zu erlassen,

auf die Leiterinnen und Leiter

a) der Hessischen Staatsarchive in Darmstadt und Marburg, des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden und der Archivschule Marburg,

b) der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden,

c) der Staatstheater Darmstadt und Kassel und des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden,

d) des Hessischen Landesmuseums Darmstadt, der Museumslandschaft Hessen Kassel und des Museums Wiesbaden,

e) der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten.


(3) Die Entscheidungen der nachAbs.1 und 2 zuständigen Stellen bedürfen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.


(4) Die Übertragung nach Abs. 2 umfasst nicht Ersatzansprüche gegen Bedienstete sowie die Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne.

 

§ 7

Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis


Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Für das Land Hessen“ die Stelle hinzugefügt wird, die die Vertretung wahrnimmt.

 

§ 8

Schlussvorschriften


(1) …


(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

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