



Anordnung über die Vertretung
des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und
Kunst
Vom 20. Februar 2007
StAnz. S. 644
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in
Verbindung mit § 2 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die
Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) wird
bestimmt:
§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen
ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Leiterin oder den Leiter
der Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört.
(2) Im Bereich der Hochschulen bedürfen meiner vorherigen Zustimmung Verträge,
die den Erwerb, die Veräußerung, den Tausch oder die dingliche Belastung (zum
Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken zum
Gegenstand haben, mit Ausnahme von
1. der Bestellung beschränkt persönlicher
Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von
Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser usw.) für oberirdische
Leitungen, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit im Wege eines
Enteignungsverfahrens erzwungen werden könnte oder zum Zwecke der Verlegung,
des Betriebs und der Unterhaltung von unterirdischen Versorgungs- und
Transportleitungen,
2. der Bestellung beschränkt persönlicher
Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zur Absicherung der in den
übrigen Gestattungsverträgen vereinbarten Rechte für oben- und unterirdische
Leitungen,
3. Verträgen über die Gestattung von
Leitungsführungen, soweit folgende Maßgaben beachtet werden:
a) Es soll eine grundstücksschonende
Leitungsführung angestrebt werden.
b) Eine Abparzellierung der durch die Leitung in
Anspruch genommenen Teilflächen hat grundsätzlich nicht zu erfolgen. Die
Begünstigten müssen sich jedoch verpflichten, im Bedarfsfalle die
außerhalb des Schutzstreifens der Leitung befindlichen Flächen
freizugeben.
c) Für die Gestattung der Leitungsführung über
landeseigene Grundstücke ist regelmäßig eine Entschädigung zu
vereinbaren. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach der Minderung
des Verkehrswertes des Grundstücks und nach der eintretenden
Nutzungsminderung. Die Länge der Leitung muss dabei berücksichtigt
werden. Es sollen grundsätzlich einmalige Abfindungssummen vereinbart
werden. Lässt sich dies ausnahmsweise nicht erreichen, ist die
Möglichkeit einer Neufestsetzung der Entschädigung nach Ablauf von fünf
Jahren zu vereinbaren.
d) Bei der Durchschneidung von landeseigenen
Grundstücken insbesondere bei Baugelände, sollte in geeigneten Fällen
der Nutzungsberechtigte verpflichtet werden, die Leitungen dann auf
seine Kosten zu verlegen, wenn eine Baumaßnahme des jeweiligen
Grundstückseigentümers dies erfordert. Bei der Inanspruchnahme von
Baugelände einschließlich Bauerwartungsland ist außerdem vorher das
zuständige Staatsbauamt zu hören.
e) Alle im Zusammenhang mit der Gestattung von
Nutzungsrechten einschließlich der Verlegung, dem Betrieb und der
Unterhaltung der Leitung entstehenden Kosten müssen zulasten des
Begünstigten gehen. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – aus
welchem Grund auch immer – sowie in den Fällen, in denen die Leitungen
auf Dauer nicht mehr benötigt werden, hat der Begünstigte den alten
Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen und ggf.
Löschungsbewilligung zu erteilen. Er hat ferner das Land Hessen von
allen Ansprüchen Dritter während der Inanspruchnahme des landeseigenen
Grundstücks freizustellen.
In Zweifelsfällen ist meine Zustimmung einzuholen.
(3) Meiner vorherigen Zustimmung im Bereich der sonstigen Dienststellen
bedürfen,
1. Verträge, die den Erwerb, die Veräußerung, den
Tausch oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken,
Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken zum Gegenstand haben mit
Ausnahme der Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an
landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen
(für Energie, Wasser usw.), wenn im Einzelfall die Eintragung der
Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung
landeseigener Grundstücke handelt, sofern der Wert der Dienstbarkeit im
Einzelfall 5000 Euro nicht übersteigt, sowie der Abschluss von Verträgen
über die Gestattung von Leitungsführungen, sofern der Wert der grundbuchlich
zu sichernden Rechte im Einzelfall 5000 Euro nicht übersteigt,
2. Verträge, die den Erwerb musealer Sammlungsstücke
zum Gegenstand haben, soweit der Wert des Einzelstücks oder
zusammenhängender Sammlungsgegenstände 50000 Euro übersteigt,
3. Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche
Sachen (zum Beispiel Leih-, Miet-, Pacht- oder Leasingverträge) mit Ausnahme
a) des Abschlusses von Verträgen über die tage-
oder stundenweise Überlassung von Grundstücken, Räumen und beweglichen
Sachen an Dritte,
b) des Abschlusses von Verträgen über die
Anmietung von Büromaschinen aller Art, sonstigen Geräten oder
Fahrzeugen, mit Ausnahme von Personenkraftwagen,
c) der entgeltlichen oder unentgeltlichen
Überlassung unbebauter Grundstücke und beweglicher Sachen an Dritte,
d) des Abschlusses von Verträgen über die
Entleihung beweglicher Gegenstände von Dritten, sofern der Wert des
Gegenstandes im Einzelfall 50000 Euro nicht übersteigt,
e) des Abschlusses von Verträgen über Leihgaben,
die von Dritten den hessischen Landesmuseen zur Verfügung gestellt
werden, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung für die
Selbstversicherung des Landes,
f) des Abschlusses von Verträgen über die Verleihe
von Archivalien, Handschriften und sonstigen Druckwerken an Dritte,
sofern der Wert des Einzelstückes 250000 Euro nicht übersteigt,
g) des Abschlusses von Verträgen über die Verleihe
von musealen Sammlungsgegenständen an Dritte,
h) der Vermietung von Wohnungen und einzelner
Räume im Geschäftsbereich der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und
Gärten sowie der Museumslandschaft Hessen Kassel,
4. Versicherungsverträge, soweit sie unter Beachtung
der jeweils geltenden Richtlinien des Hessischen Ministeriums der Finanzen
ausnahmsweise abgeschlossen werden sollen.
Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit die Einholung
meiner vorherigen Zustimmung nicht möglich, können Verträge vorbehaltlich meiner
Zustimmung abgeschlossen werden.
Über den Erwerb musealer Sammlungsgegenstände ist mir,
soweit meine Zustimmung nicht erforderlich ist, in halbjährlichen Abständen zu
berichten.
(4) Notwendige Beteiligungen anderer Stellen, einschließlich der
Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch, sollen erfolgen, bevor meine
Zustimmung eingeholt wird. Die Beteiligung anderer Ministerien erfolgt durch
mich.
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei
Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der
Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des
Arbeitgebers wird durch besondere Anordnungen geregelt.
§ 2
Vertretung bei Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen aus übergegangenem Recht
Die Befugnis, einen nach § 103 des Hessischen Beamtengesetzes oder nach § 6 des
Entgeltfortzahlungsgesetzes oder durch Abtretung nach § 38 des
Bundes-Angestelltentarifvertrages oder § 43 des Manteltarifvertrages für
Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder auf das Land übergegangenen
Schadenersatzanspruch geltend zu machen, der der Beamtin oder dem Beamten
beziehungsweise der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer infolge von
Körperverletzung oder den Hinterbliebenen infolge von Tötung zusteht, übertrage
ich den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen sowie der Leiterin oder
dem Leiter des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen für deren jeweiligen
Geschäftsbereich. Bei Tötung der Beamtin oder des Beamten beziehungsweise der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ist mir innerhalb von sechs Monaten nach
Eintritt des Todesfalles über den Stand des Verfahrens zu berichten. Der
Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs bedarf meiner
vorherigen Zustimmung. In den mir vorbehaltenen Fällen ist über die durch einen
Dritten verursachte Körperverletzung oder Tötung einer Beamtin oder eines
Beamten beziehungsweise einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers
unverzüglich unter Schilderung des schädigenden Ereignisses mit Angaben über die
Person des Schädigers zu berichten.
§ 3
Vertretung bei der
Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche
Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist,
wird das Land Hessen bei der Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche durch die
Leiterin oder den Leiter der Dienststelle vertreten, in deren Geschäftsbereich
der Anspruch entstanden ist. Dies gilt für Fälle, in denen das Land
Anspruchsgegner ist, entsprechend.
§ 4
Prozessvertretung
(1) Den Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen übertrage ich für den
jeweiligen Geschäftsbereich die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder
Verfahrensbeteiligten zu vertreten,
1. für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen
Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den
Finanzgerichten,
2. für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn sie den Verwaltungsakt erlassen
haben oder für die Angelegenheit zuständig sind, die dem Rechtsstreit
zugrunde liegt.
(2) In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere
Tätigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten der Universität Kassel richten,
die durch Erlass vom 19. Dezember 2006 (StAnz. 2007 S. 109) in Verbindung mit
den Bezügezahlungsbestimmungen (BZBest) vom 30. Januar 2006 (StAnz. S. 374) in
der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, wird die Befugnis zur
Prozessvertretung der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Kassel
übertragen.
(3) Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen in den Fällen des Abs. 1 und 2 die
Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von Vergleichen, die Erhebung einer
Klage und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln, der Beitritt
aufgrund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs- und
Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung
1. bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeits- und
Sozialgerichten sowie in beamtenrechtlichen und versorgungsrechtlichen
Angelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten, soweit für die Angelegenheit
meine Zuständigkeit gegeben ist oder der Streitwert bei Zahlungsklagen 50000
Euro übersteigt,
2. bei Rechtsstreitigkeiten im Übrigen, soweit der
Streitwert 50000 Euro übersteigt.
Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine
Zustimmung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden
kann, die Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine
Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind unter
Widerrufsvorbehalt zu schließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher eingeholt
werden kann.
(4) Darüber hinaus bedürfen in den Fällen des Abs. 1 und 2 Entscheidungen von
grundsätzlicher Bedeutung meiner vorherigen Zustimmung. Ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung
über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(5) Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir unverzüglich zu berichten,
wenn ein Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung anhängig wird.
(6) Den Regierungspräsidentinnen und Regierungspräsidenten, der
geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor des
Staatstheaters Kassel, der Leiterin oder dem Leiter der Archivschule Marburg für
ihren jeweiligen Geschäftsbereich sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landesamts für Denkmalpflege Hessen für seinen und den Geschäftsbereich der
Verwaltung der Staatlichen Schlösser und Gärten übertrage ich die Befugnis, das
Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu vertreten,
1. für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen
Gerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den
Finanzgerichten,
2. für Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten der
allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn sie den angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen haben oder für die Angelegenheit zuständig sind, die
dem Rechtsstreit zugrunde liegt.
(7) Die Befugnis, das Land Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligten zu
vertreten, übertrage ich für die Geltendmachung der auf das Land übergegangenen
bürgerlichrechtlichen Unterhaltsansprüche nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz auf die Leiterinnen und Leiter der Ämter für
Ausbildungsförderung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich.
(8) Rechtsstreitigkeiten vor den Bühnenschiedsgerichten sind von der Übertragung
der Vertretungsbefugnis nach Abs. 6 ausgenommen.
(9) In Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere
Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die
Bezügezahlungsbestimmungen (BZBest) vom 30. Januar 2006 (StAnz. S. 374) in der
jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, wird die Befugnis zur
Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.
(10) Meiner vorherigen Zustimmung bedürfen in den Fällen des Abs. 6
1. die Erhebung einer Klage, der Beitritt des Landes
Hessen aufgrund einer Streitverkündung und die Geltendmachung von Angriffs-
oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung, sofern der jeweilige
Streitwert 4000 Euro übersteigt oder der Rechtsstreit
Personalangelegenheiten betrifft,
2. die Abgabe von Anerkenntnissen, der Abschluss von
Vergleichen und die Einlegung oder Nichteinlegung von Rechtsmitteln.
Rechtsmittel sind vorsorglich einzulegen, wenn meine Zustimmung innerhalb
der Rechtsmittelfrist nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die
Weiterführung des Rechtsstreits Aussicht auf Erfolg hat oder eine
Rechtsfrage grundsätzlicher Art geklärt werden soll. Vergleiche sind stets
unter Widerrufsvorbehalt abzuschließen, wenn meine Zustimmung nicht vorher
eingeholt werden kann.
Soweit es meiner Zustimmung nicht bedarf, ist mir jeweils
unverzüglich zu berichten, wenn ein Rechtsstreit in einer Instanz beendet worden
ist.
(11) Nach § 1 Abs. 3 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten vom 7.
Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) ist über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert
1500000 Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag
übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, das
Ministerium der Finanzen zu unterrichten. Berichte über solche
Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das
Ministerium der Finanzen vorzulegen.
(12) Ist eine Vertretung durch Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nicht
gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte nur in
besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu
beauftragen. Vereinbarungen über höhere als die gesetzlichen Vergütungen für
Rechtsanwälte sind unzulässig; soweit in besonderen Ausnahmefällen eine höhere
Vergütung geboten sein sollte, bedarf die Vereinbarung der Vergütung meiner
vorherigen Zustimmung.
(13) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu
übernehmen, auch soweit ich die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
(14) Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten in
Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen,
sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat
gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist.
§ 5
Drittschuldnervertretung
(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen und
Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen vertreten bei der Pfändung
1. von Bezügen und Versorgungsbezügen aller
Beschäftigten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist,
durch die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Bezügestelle, für
Beschäftigte der Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
die Präsidentin oder der Präsident der Universität Kassel,
2. sonstiger Ansprüche durch die Leiterin oder den
Leiter der Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die
Auszahlung eines Geldbetrages, anzuordnen hat.
(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die
bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu
erteilen.
§ 6
Befugnis zur Änderung von
Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung
und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben,
soweit der Nachteil des Landes Hessen im Einzelfall nicht mehr als 5000 Euro –
für die Hochschulen 25000 Euro – beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit
die dadurch entstehende Verpflichtung oder die Ermäßigung des Anspruchs im
Einzelfall 15000 Euro – für die Hochschulen 50000 Euro – nicht übersteigt,
übertrage ich auf
1. die Präsidentinnen und Präsidenten der Hochschulen,
2. die Regierungspräsidentinnen und -Präsidenten sowie
3. die Leiterinnen und Leiter der Forschungsanstalt
Geisenheim am Rhein, des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen sowie der
Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden,
niederzuschlagen und zu erlassen, übertrage ich
1. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu
50000 Euro zu stunden,
50000 Euro befristet niederzuschlagen,
25000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
10000 Euro zu erlassen,
auf die Präsidentinnen und Präsidenten der
Hochschulen,
2. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu
25000 Euro zu stunden,
25000 Euro befristet niederzuschlagen,
12500 Euro unbefristet niederzuschlagen,
5000 Euro zu erlassen, auf
a) die Regierungspräsidentinnen und -präsidenten
sowie
b) die Leiterinnen und Leiter der
Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein, des Landesamtes für Denkmalpflege
Hessen sowie der Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken,
3. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu
10000 Euro zu stunden,
10000 Euro befristet niederzuschlagen,
5000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
1000 Euro zu erlassen,
auf die Leiterinnen und Leiter der kommunalen Ämter
für Ausbildungsförderung,
4. mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu
5000 Euro zu stunden,
5000 Euro befristet niederzuschlagen,
2500 Euro unbefristet niederzuschlagen,
500 Euro zu erlassen,
auf die Leiterinnen und Leiter
a) der Hessischen Staatsarchive in Darmstadt und
Marburg, des Hessischen Hauptstaatsarchivs Wiesbaden und der
Archivschule Marburg,
b) der Hessischen Landesbibliothek Wiesbaden,
c) der Staatstheater Darmstadt und Kassel und des
Hessischen Staatstheaters Wiesbaden,
d) des Hessischen Landesmuseums Darmstadt, der
Museumslandschaft Hessen Kassel und des Museums Wiesbaden,
e) der Verwaltung der Staatlichen Schlösser und
Gärten.
(3) Die Entscheidungen der nachAbs.1 und 2 zuständigen Stellen bedürfen in
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung sowie der des
Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist
insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus
Auswirkungen haben kann.
(4) Die Übertragung nach Abs. 2 umfasst nicht Ersatzansprüche gegen Bedienstete
sowie die Rückforderung überzahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge, Vergütungen
und Löhne.
§ 7
Kennzeichnung der
Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten
„Für das Land Hessen“ die Stelle hinzugefügt wird, die die Vertretung wahrnimmt.
§ 8
Schlussvorschriften
(1) …
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach der
Verkündigung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.


