Zweites Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der
Minister
Vom 28. August 1986
GVBI. I S. 253
ERSTER TEIL
Anpassung von Rechtsvorschriften aus den Geschäftsbereichen des
Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Kunst
E r s t e r A b s c h n i t t
Artikel 1
Soweit in den folgenden Rechtsvorschriften Zuständigkeiten des Kultusministers begründet
sind, gehen sie auf den Minister für Wissenschaft und Kunst über:
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. ...
14. ...
15. ...
16. ...
17. ...
18. ...
19. ...
20. ...
21. ...
22. ...
23. ...
24. ...
25. ...
26. ...
27. Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen
und selbständige Musiklehrer) vom 21. Dezember 1978 (ABl. 1979 S.20),
28. Verordnung über die Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer
Studienbewerber vom 30. April 1980 (ABI. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 1. März 1982 (ABI. S. 142),
29. Verordnung über die Aufnahme in ein Studienkolleg vom 16. März 1984 (Abl. S.191).
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Einzelanpassung von Rechtsvorschriften
Erster Titel
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet von
Wissenschaft, Forschung und Lehre
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Ordnung für die Ausbildung und Prüfungen an den Höheren
Fachschulen für Sozialarbeit
Die Ordnung für die Ausbildung und Prüfungen an den Höheren Fachschulen für
Sozialarbeit vom 9. Juli 1968 (ABI. S. 637) wird wie folgt geändert:
1. In § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 3 Satz 3, § 62 Abs. 3
Satz 3, § 63 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 wird das Wort
"Kultusminister" durch die Worte "Minister für Wissenschaft und
Kunst" ersetzt.
2. In § 60 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 werden die Worte
"Regierungspräsidenten als Schulaufsichtsbehörde", in § 63 Abs. 3
wird das Wort "Regierungspräsident" durch die Worte "Minister für
Wissenschaft und Kunst" ersetzt.
3. In § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 3 Satz 4, § 63 Abs. 8
Satz 2 und Abs. 9 werden die Worte "Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und
Gesundheitswesen" durch das Wort "Sozialminister" ersetzt.
Artikel 6
Ordnung der Ausbildung und der Prüfung an den Höheren
Fachschulen der Sozialpädagogik
Die Ordnung der Ausbildung und der Prüfung an den Höheren Fachschulen der
Sozialpädagogik vom 8. Januar 1970 (ABl. S. 42) wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 5
Satz 3 und § 40 Abs. 5 wird das Wort "Kultusminister" durch die Worte
"Minister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.
2. In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Regierungspräsidenten als
Schulaufsichtsbehörde", in § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort
"Regierungspräsidenten" durch die Worte "Minister für Wissenschaft und
Kunst" ersetzt.
Artikel 7
Ordnung der Prüfung zur Aufnahme ausländischer
Studienbewerber in das Studienkolleg für ausländische Studierende (Fachhochschulen) an
der Fachhochschule Gießen-Friedberg
In § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnung der Prüfung zur Aufnahme ausländischer
Studienbewerber in das Studienkolleg für ausländische Studierende (Fachhochschulen) an
der Fachhochschule Gießen-Friedberg vom 31. Januar 1980 (ABI. S. 40), werden die
Worte "Hessischen Kultusminister" durch die Worte "Hessischen Minister für
Wissenschaft und Kunst" ersetzt.
Artikel 8
Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung
ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums
In § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 3 und in § 11
Abs. 2 Satz 1 der Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer
Studienbewerber für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums vom 27. Mai 1980 (ABl.
S. 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1982 (ABl. S. 437),
wird das Wort "Kultusminister" durch die Worte "Minister für Wissenschaft
und Kunst" ersetzt.
Artikel 9
Verordnung über die Abschlußprüfung für deutsche
Aussiedler
Die Verordnung über die Abschlußprüfung für deutsche Aussiedler vom 27. Januar 1981
(ABI. S. 88) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
"Den Termin setzt der Regierungspräsident im Benehmen mit dem Leiter des
Studienkollegs fest, an dem der Sonderlehrgang stattfindet. Der Leiter des Studienkollegs
teilt den Bewerbern den Termin mit."
2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. der Leiter des Studienkollegs, an dem die Abschlußprüfung stattfindet, als
stellvertretender Vorsitzender und"
3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 3 und § 17
Abs. 6 wird das Wort "Kultusminister" durch die Worte "Minister für
Wissenschaft und Kunst" ersetzt.
4. In den Anlagen 1 bis 3 werden die Worte "Name und Ort der Schule" durch
die Worte "Name und Anschrift des Studienkollegs" ersetzt.
5. In den Anlagen 1 und 3 werden die Worte "des Hessischen Kultusministers"
durch die Worte "des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.
Zweiter Titel
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des
Schulwesens
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Artikel 16
Dritter Titel
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der
Ausbildungsförderung
Artikel 17
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Soweit im übrigen auf den Gebieten von Wissenschaft und Kunst Zuständigkeiten des
Kultusministers in Rechtsvorschriften begründet sind, die von den vorstehenden
Vorschriften nicht erfaßt sind, gehen diese auf den Minister für Wissenschaft und Kunst
über.
Artikel 22
ZWEITER TEIL
Anpassung von Rechtsvorschriften aus dem Geschäftsbereich
des Ministers für Umwelt und Energie
E r s t e r A b s c h n i t t
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der
Energiewirtschaft
Artikel 23
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der
Wasserwirtschaft und des Wasserrechts
Artikel 24
Artikel 25
Artikel 26
D r i t t e r A b s c h n i t t
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Naturschutzes
Artikel 27
V i e r t e r A b s c h n i t t
Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der
Abfallbeseitigung
Artikel 28
Artikel 29
F ü n f t e r A b s c h n i t t
Sonstige Änderungen
Artikel 30
Artikel 31
Artikel 32
DRITTER TEIL
Schlußvorschriften
Artikel 33
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit dieses Gesetz Verordnungen und Anordnungen ändert, bleibt die Befugnis der
zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen oder Anordnungen zu ändern oder
aufzuheben.
Artikel 34
Bereinigung des Hessischen Landesrechts
Der Minister der Justiz wird ermächtigt, bei der Fortführung der Sammlung des
bereinigten Hessischen Landesrechts die Zuständigkeitsänderungen durch dieses Gesetz zu
berücksichtigen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Artikel 35
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.