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Zweites Gesetz zur Änderung von Zuständigkeiten der Minister

Vom 28. August 1986
GVBI. I S. 253


ERSTER TEIL

Anpassung von Rechtsvorschriften aus den Geschäftsbereichen des Kultusministers und des Ministers für Wissenschaft und Kunst


E r s t e r  A b s c h n i t t

Artikel 1


Soweit in den folgenden Rechtsvorschriften Zuständigkeiten des Kultusministers begründet sind, gehen sie auf den Minister für Wissenschaft und Kunst über:

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. ...

7. ...

8. ...

9. ...

10. ...

11. ...

12. ...

13. ...

14. ...

15. ...

16. ...

17. ...

18. ...

19. ...

20. ...

21. ...

22. ...

23. ...

24. ...

25. ...

26. ...

27. Verordnung über die Staatliche Prüfung für Musiklehrer (Lehrer an Musikschulen und selbständige Musiklehrer) vom 21. Dezember 1978 (ABl. 1979 S.20),

28. Verordnung über die Prüfung zur Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studienbewerber vom 30. April 1980 (ABI. S. 321), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 1982 (ABI. S. 142),

29. Verordnung über die Aufnahme in ein Studienkolleg vom 16. März 1984 (Abl. S.191).

 

Z w e i t e r  A b s c h n i t t

Einzelanpassung von Rechtsvorschriften


Erster Titel

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet von Wissenschaft, Forschung und Lehre


Artikel 2

 

Artikel 3

 

Artikel 4

 

Artikel 5

Ordnung für die Ausbildung und Prüfungen an den Höheren Fachschulen für Sozialarbeit


Die Ordnung für die Ausbildung und Prüfungen an den Höheren Fachschulen für Sozialarbeit vom 9. Juli 1968 (ABI. S. 637) wird wie folgt geändert:

1. In § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 3 Satz 3, § 62 Abs. 3 Satz 3, § 63 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 wird das Wort "Kultusminister" durch die Worte "Minister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

2. In § 60 Abs. 3 Satz 1 und § 63 Abs. 2 werden die Worte "Regierungspräsidenten als Schulaufsichtsbehörde", in § 63 Abs. 3 wird das Wort "Regierungspräsident" durch die Worte "Minister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

3. In § 59 Abs. 4, § 60 Abs. 3 Satz 4, § 63 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 werden die Worte "Minister für Arbeit, Volkswohlfahrt und Gesundheitswesen" durch das Wort "Sozialminister" ersetzt.

 

Artikel 6

Ordnung der Ausbildung und der Prüfung an den Höheren Fachschulen der Sozialpädagogik


Die Ordnung der Ausbildung und der Prüfung an den Höheren Fachschulen der Sozialpädagogik vom 8. Januar 1970 (ABl. S. 42) wird wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 3, § 39 Abs. 5 Satz 3 und § 40 Abs. 5 wird das Wort "Kultusminister" durch die Worte "Minister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

2. In § 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "Regierungspräsidenten als Schulaufsichtsbehörde", in § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Regierungspräsidenten" durch die Worte "Minister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

 

Artikel 7

Ordnung der Prüfung zur Aufnahme ausländischer Studienbewerber in das Studienkolleg für ausländische Studierende (Fachhochschulen) an der Fachhochschule Gießen-Friedberg


In § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Ordnung der Prüfung zur Aufnahme ausländischer Studienbewerber in das Studienkolleg für ausländische Studierende (Fachhochschulen) an der Fachhochschule Gießen-Friedberg vom 31. Januar 1980 (ABI. S. 40), werden die Worte "Hessischen Kultusminister" durch die Worte "Hessischen Minister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

 

Artikel 8

Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums


In § 4 Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 3 und in § 11 Abs. 2 Satz 1 der Ordnung der Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums vom 27. Mai 1980 (ABl. S. 330), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1982 (ABl. S. 437), wird das Wort "Kultusminister" durch die Worte "Minister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

 

Artikel 9

Verordnung über die Abschlußprüfung für deutsche Aussiedler


Die Verordnung über die Abschlußprüfung für deutsche Aussiedler vom 27. Januar 1981 (ABI. S. 88) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:

"Den Termin setzt der Regierungspräsident im Benehmen mit dem Leiter des Studienkollegs fest, an dem der Sonderlehrgang stattfindet. Der Leiter des Studienkollegs teilt den Bewerbern den Termin mit."

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"2. der Leiter des Studienkollegs, an dem die Abschlußprüfung stattfindet, als stellvertretender Vorsitzender und"

3. In § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 6 wird das Wort "Kultusminister" durch die Worte "Minister für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

4. In den Anlagen 1 bis 3 werden die Worte "Name und Ort der Schule" durch die Worte "Name und Anschrift des Studienkollegs" ersetzt.

5. In den Anlagen 1 und 3 werden die Worte "des Hessischen Kultusministers" durch die Worte "des Hessischen Ministers für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

 

Zweiter Titel

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Schulwesens

 

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

 

Dritter Titel

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Ausbildungsförderung


Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21


Soweit im übrigen auf den Gebieten von Wissenschaft und Kunst Zuständigkeiten des Kultusministers in Rechtsvorschriften begründet sind, die von den vorstehenden Vorschriften nicht erfaßt sind, gehen diese auf den Minister für Wissenschaft und Kunst über.

 

Artikel 22

 

ZWEITER TEIL

Anpassung von Rechtsvorschriften aus dem Geschäftsbereich des Ministers für Umwelt und Energie

 

E r s t e r  A b s c h n i t t

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Energiewirtschaft


Artikel 23

 

Z w e i t e r  A b s c h n i t t

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts

 
Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

 

D r i t t e r  A b s c h n i t t

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Naturschutzes

Artikel 27

 

V i e r t e r  A b s c h n i t t

Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiete der Abfallbeseitigung


Artikel 28

Artikel 29

 

F ü n f t e r  A b s c h n i t t

Sonstige Änderungen


Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

 

DRITTER TEIL

Schlußvorschriften


Artikel 33

Zuständigkeitsvorbehalt


Soweit dieses Gesetz Verordnungen und Anordnungen ändert, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Verordnungen oder Anordnungen zu ändern oder aufzuheben.

 

Artikel 34

Bereinigung des Hessischen Landesrechts


Der Minister der Justiz wird ermächtigt, bei der Fortführung der Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts die Zuständigkeitsänderungen durch dieses Gesetz zu berücksichtigen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.

 

Artikel 35

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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