Patent wegen Einführung des Allgemeinen Landrechts in
die von den Preußischen Staaten getrennt gewesenen und mit denselben wiedervereinigten
Provinzen
Vom 9. September 1814
Preuß. Gesetzsamml. S. 89
§ 1
Vom 1sten Januar 1815 soll Unser Allgemeines Landrecht nebst den dasselbe abändernden,
ergänzenden und erläuternden Bestimmungen in den, mit den Preußischen Staaten wieder
vereinigten, Provinzen von neuem volle Kraft des Gesetzes haben und nach dem benannten
Tage bei Vollziehung und Beurtheilung aller rechtlichen Handlungen und deren Folgen, so
wie bei Entscheidung der entstehenden Rechtsstreitigkeiten zum Grunde gelegt werden.