Verfassung des Freistaats Preußen
Vom 30. November 1920
Preuß. Gesetzsamml. S. 543
Verkündet am 30. Dezember 1920
(Art. 1 bis 81)
Artikel 82
(1) Die Befugnisse, die nach den früheren Gesetzen, Verordnungen und Verträgen dem
Könige zustanden, gehen auf das Staatsministerium über.
(2) ...
(3) ...
(Art. 83 bis 87)
Artikel 88
Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft ...