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aufgehoben; vgl. GVBl. 2007 I S. 911

 

Gesetz über den Erlaß von Rechtsvorschriften

Vom 11. März 1948
GVBl. S. 47


§ 1


(1) Soweit noch geltende Vorschriften des Reichs- oder Landesrechts aus der Zeit vor dem 12. Dezember 1945 (Tag des Inkrafttretens des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1945, GVBl. S. 23) eine Ermächtigung enthalten, Rechtsvorschriften zu ihrer Ausführung und Durchführung zu erlassen, wird diese Befugnis von der Landesregierung ausgeübt. Die Landesregierung kann diese Befugnis für bestimmte Sachgebiete oder im Einzelfall auf einen Minister übertragen.


(2) Soweit Vorschriften nach Absatz 1 eine Ermächtigung zu ihrer Änderung, Ergänzung, Verlängerung oder Aufhebung enthalten, ist diese Befugnis erloschen.

 

§ 2


Die bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt auf Grund früherer reichsrechtlicher und landesrechtlicher Bestimmungen verkündeten Rechtsverordnungen werden mit Wirkung des Tages ihres Inkrafttretens hiermit als rechtsgültig bestätigt.

 

(§ 3)

 

§ 4


Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der
Verkündung in Kraft.

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