aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 911
Gesetz über den Erlaß von Rechtsvorschriften
Vom 11. März 1948
GVBl. S. 47
§ 1
(1) Soweit noch geltende Vorschriften des Reichs- oder Landesrechts aus der Zeit vor dem
12. Dezember 1945 (Tag des Inkrafttretens des Staatsgrundgesetzes vom 22. November 1945,
GVBl. S. 23) eine Ermächtigung enthalten, Rechtsvorschriften zu ihrer Ausführung und
Durchführung zu erlassen, wird diese Befugnis von der Landesregierung ausgeübt. Die
Landesregierung kann diese Befugnis für bestimmte Sachgebiete oder im Einzelfall auf
einen Minister übertragen.
(2) Soweit Vorschriften nach Absatz 1 eine Ermächtigung zu ihrer Änderung, Ergänzung,
Verlängerung oder Aufhebung enthalten, ist diese Befugnis erloschen.
§ 2
Die bis zu dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt auf Grund
früherer reichsrechtlicher und landesrechtlicher Bestimmungen verkündeten
Rechtsverordnungen werden mit Wirkung des Tages ihres Inkrafttretens hiermit als
rechtsgültig bestätigt.
(§ 3)