Gesetz zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts
Vom 6. Februar 1962
GVBI. S. 21
§ 1
Die Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 1961 in Hessen als Landesrecht gegolten haben
und nicht in der Anlage l zu diesem Gesetz
aufgeführt sind, werden aufgehoben.
§ 2
Von der Aufhebung nach § 1 werden ausgenommen:
1. reichsrechtliche Vorschriften, die nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland als Landesrecht fortgelten,
2. Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Landkreisen,
3. Rechtsvorschriften über die Einrichtung und die Zuständigkeit von
Verwaltungsbehörden und die Übertragung von Zuständigkeiten, wenn sie nicht in der Form
eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,
4. Rechtsvorschriften mit einem räumlich beschränkten Geltungsbereich, wenn sie von
einer Behörde erlassen worden sind, die einer obersten Landesbehörde nachgeordnet ist
oder ihrer Dienstaufsicht untersteht,
5. Rechtsvorschriften des Volksstaates Hessen zur Bildung von Schutzforsten aus
Familienfideikomissen,
6. Staatsverträge und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,
7. Allgemeinverbindlichkeitserklärungen von Tarifverträgen,
8. Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger,
9. Gewohnheitsrecht.
§ 3
Überholte Verweisungen in Rechtsvorschriften werden nach Maßgabe der Anlage II zu diesem Gesetz geändert.
§ 4
Nicht in der Anlage I zu diesem Gesetz aufgeführte Rechtsvorschriften bleiben auch für
die Zukunft auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung
der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind. Insbesondere
bestimmen sich die erbrechtlichen Wirkungen der Güterstände der vor dem 1. Januar 1900
geschlossenen Ehen sowie die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten
Baulastverpflichtungen an kirchlichen Gebäuden und deren Zubehör nach den seither für
sie geltenden Rechtsvorschriften.
§ 5
Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der
zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
§ 6
Durch die Aufnahme in die Anlage I wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine
Verwaltungsvorschrift keine Rechtsvorschrift.
§ 7
(1) Der Minister der Justiz macht die in der Anlage I zu diesem Gesetz aufgeführten
Rechtsvorschriften nach Sachgebieten geordnet als Sammlung des bereinigten Landesrechts in
einem Zweiten Teil des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Hessen bekannt. Die in
der Anlage II enthaltenen Änderungen sind in den Text einzuarbeiten.
(2) Einleitungs- und Schlußformeln können weggelassen werden, soweit sie nicht auf eine
Ermächtigungsvorschrift hinweisen oder für den Geltungsbereich der Vorschrift von
Bedeutung sind. Die Schreibweise kann der heutigen Rechtschreibung angepaßt,
Unstimmigkeiten des Textes können beseitigt, überholte Bezeichnungen können kenntlich
gemacht werden.
(3) Rechtsvorschriften brauchen nur mit der Überschrift, dem Datum und der Fundstelle
abgedruckt zu werden, wenn eine neue Regelung bevorsteht.
(4) Die Staatsverträge und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften sind
in einem Anhang zur Sammlung bekanntzumachen, soweit sie nicht ihre Geltung vor dem 31.
Dezember 1961 offensichtlich verloren haben.
(5) Anstalts-, Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen, die im Staats-Anzeiger für das Land Hessen, im
Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen oder im Amtsblatt des Hessischen Kultusministers
veröffentlicht werden, müssen in die Sammlung nicht aufgenommen werden.
(6) Der Minister der Justiz führt die Sammlung
des bereinigten Landesrechts fort.
§ 8
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1962 in Kraft.