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Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts aus Reichsverkündungsblättern

Vom 31. Oktober 1972
GVBI. I S. 349


§ 1


(1) Die im Reichsgesetzblatt, im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes und im Gesetzblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verkündeten Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 1972 in Hessen als Landesrecht gegolten haben und nicht in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind, werden aufgehoben.


(2) Soweit außerdem Teile von im Reichsministerialblatt verkündeten Rechtsvorschriften in die Anlage aufgenommen sind, werden die nicht aufgenommenen Teile dieser Rechtsvorschriften ebenfalls aufgehoben.

 

§ 2


Von der Aufhebung nach § 1 Abs. 1 werden ausgenommen:

1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Rechtsvorschriften,

2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,

3. Rechtsvorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen worden sind,

4. Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Landkreisen.

 

§ 3


Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser Rechtsvorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

 

§ 4


Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Rechtsvorschrift nicht gültig, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift, Bundesrecht nicht Landesrecht.

 

§ 5


1. bis 36...

37. ...

38. ...

39. ...

40. ...

41. ...

 

§ 6


Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

 

§ 7


(1) Der Minister der Justiz macht die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsvorschriften nach Sachgebieten geordnet in der Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts (GVBI. II) bekannt.


(2) Die in § 5 aufgeführten Änderungen sind in den Text einzuarbeiten. Zuständigkeitsvorschriften, die staats- und verwaltungsrechtlich überholte Behördenbezeichnungen enthalten, können angepaßt werden.


(3) § 7 Abs. 2, 3 und 6 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts sind auch auf die in der Anlage aufgeführten Vorschriften anwendbar.

 

§ 8


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

 

Anlage

zu § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts aus Reichsverkündungsblättern - siehe Fußnote zu § 1.

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