Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts aus
Reichsverkündungsblättern
Vom 31. Oktober 1972
GVBI. I S. 349
§ 1
(1) Die im Reichsgesetzblatt, im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes und im
Gesetzblatt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes verkündeten Rechtsvorschriften, die am
31. Dezember 1972 in Hessen als Landesrecht gegolten haben und nicht in der Anlage zu
diesem Gesetz aufgeführt sind, werden aufgehoben.
(2) Soweit außerdem Teile von im Reichsministerialblatt verkündeten Rechtsvorschriften
in die Anlage aufgenommen sind, werden die nicht aufgenommenen Teile dieser
Rechtsvorschriften ebenfalls aufgehoben.
§ 2
Von der Aufhebung nach § 1 Abs. 1 werden ausgenommen:
1. Staatsverträge und Abkommen einschließlich der zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen
Rechtsvorschriften,
2. Satzungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen,
3. Rechtsvorschriften über die Errichtung, Zuständigkeit, Gliederung und Aufhebung
von Verwaltungsbehörden und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen, wenn sie nicht in der Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung erlassen
worden sind,
4. Rechtsvorschriften über die Änderung der Grenzen von Gemeinden und Landkreisen.
§ 3
Die nach § 1 aufgehobenen Rechtsvorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und
Tatbestände anwendbar, die während der Geltung dieser Rechtsvorschriften ganz oder zum
Teil bestanden haben oder entstanden sind.
§ 4
Durch die Aufnahme in die Anlage wird eine ungültige Rechtsvorschrift nicht gültig, eine
Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift, Bundesrecht nicht Landesrecht.
§ 5
1. bis 36...
37. ...
38. ...
39. ...
40. ...
41. ...
§ 6
Soweit durch dieses Gesetz Verordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der
zuständigen Stellen, diese Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
§ 7
(1) Der Minister der Justiz macht die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten
Rechtsvorschriften nach Sachgebieten geordnet in der Sammlung des bereinigten Hessischen
Landesrechts (GVBI. II) bekannt.
(2) Die in § 5 aufgeführten Änderungen sind in den Text einzuarbeiten.
Zuständigkeitsvorschriften, die staats- und verwaltungsrechtlich überholte
Behördenbezeichnungen enthalten, können angepaßt werden.
(3) § 7 Abs. 2, 3 und 6 des
Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts sind auch auf die in der Anlage
aufgeführten Vorschriften anwendbar.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
zu § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts aus
Reichsverkündungsblättern - siehe Fußnote zu § 1.