Artikel 26
Noch nicht vollstreckte Geldbußen
Rechtskräftig verhängte Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen, die nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes nicht mehr mit Geldbußen bedroht sind, werden mit Inkrafttreten dieses
Gesetzes erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Erlaß erstreckt sich auch
auf Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung sowie auf Kosten, auch
wenn die Geldbuße bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war. Satz 1 gilt
entsprechend für Verwarnungsgelder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch
nicht gezahlt sind.
Artikel 27
Kostenfreiheit für Löschungen im Grundbuch
Für die Löschung gegenstandsloser im Grundbuch eingetragener Verfügungsbeschränkungen
oder Vorkaufsrechte im Sinne des Gesetzes über die Beherbergung Fremder zu Bad Nauheim
werden Kosten nicht erhoben.
Artikel 28
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der
zuständigen Stellen unberührt, diese Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.
Artikel 29
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.