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Gesetz zur Aufhebung von Bußgeldvorschriften und anderer Rechtsvorschriften

Vom 4. November 1987
GVBl. I S. 193


Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11 a

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

 

Artikel 26

Noch nicht vollstreckte Geldbußen


Rechtskräftig verhängte Geldbußen wegen Zuwiderhandlungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr mit Geldbußen bedroht sind, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind. Der Erlaß erstreckt sich auch auf Nebenfolgen mit Ausnahme der Einziehung und Unbrauchbarmachung sowie auf Kosten, auch wenn die Geldbuße bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war. Satz 1 gilt entsprechend für Verwarnungsgelder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht gezahlt sind.

 

Artikel 27

Kostenfreiheit für Löschungen im Grundbuch


Für die Löschung gegenstandsloser im Grundbuch eingetragener Verfügungsbeschränkungen oder Vorkaufsrechte im Sinne des Gesetzes über die Beherbergung Fremder zu Bad Nauheim werden Kosten nicht erhoben.

 

Artikel 28

Zuständigkeitsvorbehalt


Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.

 

Artikel 29

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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